Verordnungen über Pennadeln für Diabetiker:innen korrekt auf Rezept abzurechnen, kann für Apotheken eine Herausforderung darstellen. Vertragspreise auf Packungsebene können die Datenlieferung von Stückpreisen durchkreuzen. Hier stelle die Stückpreisvereinbarung eine optimale Lösung dar, so Abdata. Abgeraten sei den Apotheken auch von einer händischen Korrektur, um Retaxationen zu vermeiden.
Sollen verordnete Nadeln per Rezept abgerechnet werden, so müsse der Stückpreis-Betrag auf einen glatten Centbetrag abgerundet werden, sonst drohe die Rückweisung des Rezeptes. So verlangen es die Vorgaben der Datenlieferung nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB V): der Stückpreis des abgegebenen Hilfsmittels ist anzugeben. Beträgt der Gesamtpreis für eine Packung Pennadeln mit 100 Stück beispielsweise 35,65 Euro, kommt es bei der Ermittlung des Stückpreises zu einem unrunden Centbetrag von 0,3665 (brutto).
Um Retaxationen zu vermeiden, wurde vom ARZ Darmstadt geraten, dass Apotheken den ermittelten Wert auf einen glatten Centbetrag runden sollen. Erst anschließend solle mit dem entsprechenden Faktor und danach mit dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz multipliziert werden. „Eine händische Korrektur entspricht nicht mehr der Vertragslage.“, so Abdata.
„Moderne Verträge der Kassen haben einen Stückpreis zur Abrechnung solcher Hilfsmittel vereinbart“, so der Sprecher. So könne am Ende der Rechnung kein unrunder Betrag rauskommen. „Die Stückpreisvereinbarung ist für alle die optimale Lösung.“ Hätten Apotheken es mit Vertragspartnern zu tun, die mit davon abweichenden Vereinbarungen arbeiten, so solle dennoch der Preis nicht händisch korrigiert werden.
„Bei Missverständnissen ist es besser, sich an den Landesapothekerverband oder direkt an die Kasse zu wenden“, appelliert der Sprecher. „Es geht hier um vertragliche Vereinbarungen, und daran sollten sich alle halten. „Alles andere als die Stückpreisverordnung führt unweigerlich ins Chaos.“
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