Streit um Apotheker-Rente Karoline Schumbach, 09.01.2012 15:16 Uhr
Aktuell bangen rund 8500 Apotheker um ihre Altersabsicherung. Denn jeder siebte berufstätige Pharmazeut arbeitet nach ABDA-Zahlen derzeit nicht in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke, sondern in Industrie, Verwaltung, Fachorganisationen oder in der Wissenschaft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft derzeit, ob diese Apotheker Mitglied in einem Versorgungswerk sein können.
Laut Sozialgesetzbuch VI sind Angestellte und Selbstständige, die Pflichtmitglied in einer Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Die Apotheker müssen die Befreiung allerdings beantragen.
Dass jeder berufstätige Apotheker Mitglied in der Apothekerkammer sein muss, ist in den Kammergesetzen der Länder geregelt. In der Bundes-Apothekerordnung wird die Ausübung des Apothekerberufs als Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit definiert, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Dies deckt sich mit den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung.
Ebenfalls in den Kammergesetzen werden die Kammern dazu ermächtigt, Versorgungseinrichtungen zu gründen und die Apotheker zur Mitgliedschaft zu verpflichten.In den Satzungen der Versorgungswerke ist daher verankert, dass jeder Apotheker, der Kammermitglied ist und seinen Beruf ausübt, Pflichtmitglied ist. Ausnahmen gelten für Approbierte, die keiner pharmazeutischen Tätigkeit nachgehen. Diese wiederum ist definiert als jede Berufstätigkeit, zu deren Ausübung die pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist.
Hier setzt die Rentenversicherung Bund vermutlich an. Denn für viele Tätigkeiten in der Industrie ist die Approbation als Apotheker bei enger Auslegung keine zwingende Voraussetzung: So können Hersteller laut Arzneimittelgesetz als Sachkundige Person nicht nur approbierte Apotheker, sondern auch Pharmazeuten ohne Approbation, Chemiker, Biologen oder Mediziner einsetzen, sofern diese entsprechende Zusatzqualifikationen nachweisen können.
Entscheidend ist also nicht, ob die Stelle als „Apotheker“ bezeichnet wird, sondern welche Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche tatsächlich übernommen werden. An dieser Grenzziehung werden sich die künftigen Gerichtsverfahren entlang hangeln. Zwei aktuelle Fälle gibt es dazu: Laut Sozialgericht Berlin kann eine Apothekerin, die als Pharmareferentin arbeitet, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden: Die Ausbildung als Apothekerin sei weder ganz noch teilweise Voraussetzung für die Tätigkeit.
Andererseits hat das Landessozialgericht Hessen in einem Eilverfahren einer Approbierten, die als „Marketingleiterin Arzneimittel“ bei einem Pharmaunternehmen arbeitet, das Recht auf Befreiung zugesprochen: Die Aufgaben hätten einen spezifischen Bezug zur pharmazeutischen Tätigkeit. Es sei nachvollziehbar, dass hierfür eine Approbation benötigt werde.
Die Apotheker sind übrigens nicht die einzige Berufsgruppe, die mit der Problematik konfrontiert ist. Auch Anwälte würden vermehrt kontrolliert, heißt es bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).