Stille Gesellschafter gefährden Betriebserlaubnis Alexander Müller, 06.12.2019 14:54 Uhr
Die Gründung einer – oder der nächsten – Filiale zählt für Apotheker zu den größten Investitionen. Bestimmt hat sich so mancher Inhaber schon gewünscht, dabei auf Fremdkapital zurückzugreifen. Apotheker Peter Ricken ist mit diesem Ansinnen sogar an die Öffentlichkeit getreten. Nur lässt das Apothekenrecht keine Investoren in Apotheken zu – und Ricken musste einen Rückzieher machen.
Der Apotheker betreibt im Ruhrgebiet bereits drei Apotheken. Zum Filialverbund gehören die Apotheke in der Rathaus-Galerie und die Apotheke im Hauptbahnhof in Essen sowie die Apotheke in der Rathaus-Galerie in Hagen. Jetzt soll der Verbund um eine Apotheke am evangelischen Krankenhaus in Mülheim erweitert werden. Der Campus wird um vier Praxen (Onkologe, Radiologe, Gynäkologe und Hausarzt) sowie eine Physiotherapie und ein Sanitätshaus erweitert. Hier soll auch die Apotheke einziehen.
Ricken hatte für sein Vorhaben Investoren gesucht und wollte so bis zu 1,5 Millionen Euro einsammeln. Das Angebot war vielfältig: Über Genussrechte sollte eine „renditeorientierte, unmittelbare Unternehmensbeteiligung in Form von stillem Gesellschaftskapital“ ermöglicht werden. Zusätzlich wurden 20 stille Gesellschaftsbeteiligungen angeboten. Ohne Gewinnbeteiligung sollte es vinkulierte Namensschuldverschreibungen zu 5 Prozent geben. Sicherer wäre die Alternative Darlehen über mindestens 50.000 Euro gewesen – mit 3,5 Prozent Verzinsung und Eintragung im Grundbuch besichert.
Doch nachdem APOTHEKE ADHOC über die Annonce berichtet hatte, wurden die Aufsichtsbehörde und die Apothekerkammer Nordrhein aktiv. Offenbar gab es einen Austausch mit dem Inhaber, denn wenig später waren die Anzeigen aus dem Netz verschwunden. Zwar kann das für die Apothekenüberwachung zuständige Gesundheitsamt der Stadt Essen keine Angaben zu Einzelfällen machen, die allgemeinen Ausführungen der Aufsichtsbehörde sprechen aber auch so Bände.
So erklärte eine Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC: „Modelle zu möglichen Beteiligungen an Apotheken in Form einer Stillen Gesellschaft oder die Gewährung von gewinnorientierten Beteiligungen widersprechen grundsätzlich den zulässigen Betriebsformen einer Apotheke (§8 Apothekengesetz). Im Rahmen des Antragverfahrens für die Apothekenbetriebserlaubnis prüft das Gesundheitsamt alle erforderlichen Voraussetzungen und informiert über mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung.“
Über das laufende Verfahren des betreffenden Apothekers könne man keine Angaben machen, schreibt die Behörde. Abschließend heißt es aber noch: „Bei einem Verstoß gegen die apothekenrechtlich vorgesehenen Betriebsformen kann die Betriebserlaubnis gemäß § 4 Apothekengesetz widerrufen werden.“ Es ist davon auszugehen, dass auch Ricken diese Einschätzung der Behörde kennt. Der Apotheker war für Rückfragen bislang nicht zu erreichen.
Die Gesetzeslage ist allerdings eindeutig: Apotheker müssen eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie keine Vereinbarungen getroffen haben, die unter anderem gegen § 8 Satz 2 des Apothekengesetzes (ApoG) verstoßen. Und darin heißt es wörtlich: „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.“