PKA-Ausbildung

Stichtag 1. August: 39 oder 40 Stunden Nadine Tröbitscher, 06.08.2024 13:17 Uhr

Mit dem neuen Tarifvertrag ändert sich auch die Arbeitszeit für PKA-Azubis. Foto: Chutima Chaochaiya – Shutterstock.com
Berlin - 

Nur jede zweite Apotheke bildet Nachwuchs aus. Im vergangenen Jahr gab es in den öffentlichen Apotheken laut Adexa 3625 PKA-Azubis. Was ändert sich mit dem neuen Tarifvertrag für PKA-Azubis?

Zum 1. August ist zudem der neu geschlossene Bundesrahmentarifvertrag in Kraft getreten. Somit gilt bei Tarifbindung eine von 40 auf 39 Stunden reduzierte wöchentliche Arbeitszeit – in Vollzeit. Dies ist auch bei Auszubildenden zu beachten.

Doch Azubis haben das Nachsehen. Denn nur diejenigen, die ab dem 1. August ihre Ausbildung beginnen, profitieren und es gelten die reduzierten Wochenstunden. „Wer bereits vor dem 1.8.2024 in einem Ausbildungsverhältnis stand, für den gilt die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Arbeitszeit“, teilt die Adexa mit.

Der 1. August ist traditionell der Beginn des Ausbildungsjahres, so die Apothekengewerkschaft. Der Stichtag gilt auch für PKA. Doch viele Ausbildungsplätze sind nicht besetzt, ein Zustand, „den wir uns volkswirtschaftlich gar nicht leisten können.“

Ausbildungsgarantie

Einen Anreiz soll die Initiative der Bundesregierung geben. Mit der Ausbildungsgarantie erhält der Nachwuchs unter anderem mehr finanzielle Unterstützung für Berufsorientierungspraktika geben in Form von Fahrgeld und Übernahme der Unterbringungskosten, wenn der Betrieb nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Mehr Ausbildungsvergütung

PKA erhalten seit dem 1. Juli gemäß Gehaltstarifvertrag im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA) im ersten Ausbildungsjahr 850 Euro. Das ist ein Plus von 57 Euro. Erhöht haben sich auch die Vergütungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr auf 900 Euro (ein Plus von 50 Euro) beziehungsweise 950 Euro (ein Plus von 44 Euro).

Weil Ausbildungsapotheke und Schule unter Umständen einige Kilometer voneinander entfernt sein können und Fahrtkosten für die Azubis anfallen, besteht nach § 16 Absatz 2 Bundesrahmentarifvertrag Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 50 Euro monatlich.