Die Adventszeit ist die Zeit der Weihnachtsfeiern – auch in Apotheken. Aber es gibt noch eine große Betriebsfeier im Jahr: den Geburtstag der Chefin oder des Chefs. Wer seine Mitarbeiter zu seinem Ehrentag einladen möchte, kann dabei sogar Steuern sparen – solange nicht übertrieben wird.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat Mitte November entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abziehbar sind. Voraussetzung ist, dass ausschließlich Mitarbeiter eingeladen sind.
In diesem Fall ging es nicht um einen Apotheker, sondern den alleinigen Geschäftsführer einer Firma mit Sitz in der Westpfalz. Zu seinem 60. Geburtstag lud er etwa 70 Kollegen zu einer Geburtstagsfeier ein. Außer Mitarbeitern waren nur einige Rentner und der Aufsichtsratsvorsitzende dabei. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Unternehmer die Kosten für die Geburtstagsfeier in Höhe von knapp 2500 Euro als Bewirtungs- beziehungsweise Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Doch das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Dagegen klagte der Firmenchef beim Finanzgericht – und bekam recht. Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, urteilten die Richter. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld.
Mit entscheidend war, dass die Veranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers stattfand. Die Party stieg in der Werkstatthalle und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit. Manche Gäste hatten sogar noch ihre Arbeitskleidung an. Der Kostenaufwand in Höhe von 35 Euro pro Person liegt laut dem FG zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe.
Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen. Das Finanzamt kann nur Nichtzulassungsbeschwerde in München einlegen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
Bei Betriebsfeiern sollten Chefs aber allgemein Maß halten. Denn ab einem Freibetrag von 110 Euro pro Person werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Die Gesamtkosten der Feier werden auf alle Teilnehmer umgelegt, seit diesem Jahr werden mitgebrachte Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder dem Arbeitnehmer zugerechnet, so dass der Freibetrag schneller erreicht wird.
Zur Weihnachtsfeier dürfte hoffentlich immer das gesamte Team eingeladen sein. Doch auch bei der Geburtstagsfeier des Chefs trägt es wenig zum Betriebsfrieden bei, wenn einzelne Mitarbeiter ausgeschlossen werden. Und: Steuerlich gilt als Betriebsveranstaltung nur, was allen Arbeitnehmern offensteht.
Die Freibeträge gelten übrigens nur für zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr. Will der Chef auch noch seinen Namenstag groß mit der Belegschaft feiern, ist die dritte Party automatisch komplett lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
APOTHEKE ADHOC Debatte