Zapper kostet Betriebserlaubnis Alexander Müller, 06.01.2014 14:33 Uhr
Wegen jahrelanger Steuerhinterziehung wurde zwei OHG-Apothekern aus Bayern die Betriebserlaubnis ihrer gemeinsamen Apotheke entzogen. Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte Ende November das Vorgehen des Landratsamtes. Weil die Apotheker jahrelang mittels manipulierter Apothekensoftware Geld am Fiskus vorbei geschleust hatten, fehle ihnen die für den Beruf notwendige Zuverlässigkeit, so das Gericht.
Bei einer Betriebsprüfung im Sommer 2011 war aufgeflogen, dass die beiden Apotheker aus Franken zwischen 2003 und 2008 Bargeld in Höhe von mehr als 370.000 Euro aus der Kasse entnommen und nicht versteuert hatten.
Da die Steuerverkürzungen bis 2004 bereits verjährt waren, ging es im Verfahren letztlich um knapp 130.000 Euro. Die beiden Inhaber wurden im Herbst 2012 zu Geldstrafen von 108.000 Euro und 72.000 Euro verurteilt.
Als das Landratsamt von der Verurteilung erfuhr, verlangte es von den Apothekern eine Stellungnahme. Ansonsten drohe der Entzug der Betriebserlaubnis, so die Behörde in einem Schreiben kurz vor Weihnachten. Die Apotheker räumten die Vorwürfe zwar ein, baten jedoch um erneutes rechtliches Gehör. Die Behörde lehnte dies ab und entzog beiden im Mai 2013 die Betriebserlaubnis. Dagegen klagten die Apotheker vor dem Verwaltungsgericht.
Doch die Richter gaben dem Landratsamt recht: „Durch den jahrelangen Einsatz der Manipulationssoftware kommt eine hohe kriminelle Energie der Kläger zum Ausdruck“, heißt es im Urteil. Die Apotheker hätten über Jahre hinweg „systematisch in erheblichem Maße Steuern hinterzogen“.
Von einem „einmaligen Vorgang“ könne keine Rede sein. Die Kassenbestände seien täglich manuell geändert worden, mehrmals seien bewusst inhaltlich falsche Steuererklärungen abgegeben worden. „Die lange Dauer und die Häufung der im Strafbefehl als selbstständige Taten angesehenen Gesetzesverstöße sprechen im Gegenteil für das besondere Gewicht des Fehlverhaltens“, so die Begründung.
Die Apotheker hatten vor Gericht noch vorgebracht, dass es beim Betrieb der Apotheke noch nie zu Beanstandungen oder apothekenrechtlichen Pflichtverletzungen gekommen sei. Spezifisch apothekenrechtlichen Vorwürfe wie ein Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkassen oder eine unzulässige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente lägen nicht vor. Auch gebe es keine Anzeichen für eine Wiederholungsgefahr, alle Steuern seien nachgezahlt, die Schuld beglichen.
Das Gericht ließ dies nicht gelten. Die Apotheker hätten sich als unzuverlässig erwiesen: Die strafrechtlichen Verfehlungen ließen sie für die Leitung einer Apotheke als ungeeignet erscheinen. Sie hätten die Steuern gerade als Inhaber einer Apotheke und nicht im rein privaten Bereich hinterzogen. Zu den gewerblichen Verpflichtungen eines Apothekers gehöre eben auch die ordnungsgemäße Abrechnung und Abgabe korrekter Steuererklärungen.
Dass die Apotheker seit 2009 keine weiteren Manipulationen an der Software vorgenommen hatten, deutet aus Sicht der Richter noch nicht auf einen Einstellungswandel hin. Immerhin hätten die Apotheker seinerzeit keine Selbstanzeige gestellt.
Eine Wiederholungsgefahr hätte das Landratsamt deshalb zum Zeitpunkt der Anordnungen noch nicht ausschließe können. Für eine günstige „Zuverlässigkeitsprognose“ seitens der Behörde war demnach noch zu wenig Zeit vergangen.