Steuerbetrug: Amtsapothekerin belastet Apotheker Alexander Müller, 10.09.2018 10:26 Uhr
Steuern zu sparen mit einer manipulierten Apotheken-EDV ist keine gute Idee. Der Fiskus hat heute die technischen Möglichkeiten und rechtlichen Befugnisse, solche Verstöße aufzudecken. Bei harten Fällen drohen Strafverfahren und der Entzug der Betriebserlaubnis. Ein Apotheker hat vor dem Verwaltungsgericht Aachen (VG) vergeblich gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde geklagt. „Übermäßiges Gewinnstreben“ steht einem Apotheker nicht gut zu Gesicht.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt auf einer Steuer-CD Hinweise auf Manipulationen gefunden. Auf Anzeige der Oberfinanzdirektion im Jahr 2013 wurde gegen den Apotheker ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Zwischen 2009 bis 2012 hatte er die Manipulationssoftware eingesetzt, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben. Insgesamt hat er rund 238.000 Euro hinterzogen.
Dem Apotheker wurde die Betriebserlaubnis für seine Hauptapotheke und die Filiale entzogen. Dagegen hatte er vor dem VG Aachen geklagt. Wie immer in solchen Fällen geht es bei der Bewertung um die Frage der „Zuverlässigkeit“ gemäß Apothekengesetz (ApoG). „Strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen“ stehen dem entgegen, ebenso „gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG“.
Den Entzug der Betriebserlaubnis können sich Gerichte nicht leicht machen, denn dagegen steht das grundgesetzlich geschützte Recht auf Freiheit der Berufswahl. Hier unterscheidet das VG zwischen einem angestellten und einem selbständigen Apotheker, der ein „eigenes soziales Gewicht“ habe. Am Ende fällt das Gericht eine sogenannte Prognoseentscheidung. Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten in der Vergangenheit fließen ein bei der Bewertung ob sich der Apotheker vermutlich künftig rechtmäßig verhält. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände zu würdigen.
Die jahrelange und umfangreiche Steuerhinterziehung ließen diese Prognose auch bei den Richtern negativ ausfallen: „Diese strafrechtlichen Verfehlungen lassen den Kläger für den Betrieb einer Apotheke ungeeignet erscheinen“, heißt es in der Begründung des Urteils vom 6. Juli. Die zunächst von der Behörde gefällt Prognoseentscheidung sei in der Gesamtbetrachtung der Umstände recht- und verhältnismäßig.
Der Apotheker habe über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch und – jedenfalls in der Gesamtsumme – in erheblichem Maße Steuern hinterzogen, und zwar vorsätzlich. „Durch den jahrelangen Einsatz der Manipulationssoftware kommt zudem eine taktisch manipulative Vorgehensweise zum Ausdruck“, so das Urteil. Nicht überzeugen ließen sich die Richter in der mündlichen Verhandlung von dem Argument des Apothekers, die Verwendung von Manipulationssoftware sei kein Einzelfall gewesen und er habe sich diese „andrehen“ lassen.
Im vorangegangenen Strafverfahren war das Gericht wegen der jeweils falschen Steuererklärungen von sieben selbstständigen Taten ausgegangen, wobei in vier Fällen außerdem verschiedene Steuern tateinheitlich hinterzogen wurden. Die lange Dauer und die Häufung der im Strafurteil als selbstständige Taten angesehenen Gesetzesverstöße sprächen für das besondere Gewicht des Fehlverhaltens, bewertete das VG.
Dass es sich bei einem Steuervergehen nicht um apothekenrechtliche Verfehlungen handelt, ist bei der Bewertung der Zuverlässigkeit nicht entscheidend. „Es sind nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeit in den Blick zu nehmen, sondern darüber hinaus alle berufsbezogenen“, heißt es im Urteil. Insoweit genügten Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden. Der Apotheker habe die Steuern ja nicht als Privatmann hinterzogen.
Dem Apotheker attestieren die Richter aufgrund der seiner Vergehen ein „übermäßiges Gewinnstreben“. Die Gesetzesverstöße ließen „persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue“ hervortreten, ein Wiederholungsfall sei daher anzunehmen. Dass der Apotheker die Manipulationssoftware seit 2012 nicht mehr eingesetzt hatte, erkannte das Gericht nicht als „dauerhaften Einstellungswandel“ – zumal er damals auch keine Selbstanzeige gestellt habe.
Wenn die zuständige Behörde von einer günstigeren Sachlage ausgeht, könne sie den Apotheker darauf hinweisen, eine neue Erlaubnis zu beantragen. Doch das Strafurteil lag erst gut ein halbes Jahr zurück und erfahrungsgemäß bestehe kurz danach noch eine besonders hohe „psychische Barriere“ gegenüber erneuten Rechtsverstößen. Wohlverhalten sollte in dieser Zeit also nicht zu euphorisch bewertet werden. Und dann hatte die ehemaligen Amtsapothekerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, bei Kontrollen habe sich nach wie vor „eine unzureichende Balance zwischen kaufmännischen und pharmazeutischen Anstrengungen“ des Apothekers gezeigt, die ein „auf Gewinnmaximierung gerichtetes Verhalten“ zum Ausdruck bringen würde. Im weniger einträglichen pharmazeutischen Bereich bestehe ein deutlicher Investitionsrückstau.
Das im Zuge des Strafverfahrens abgelegte umfassende Geständnis genüge angesichts der damaligen Beweislage ebenfalls nicht, um von einen dauerhaften Einstellungswandel auszugehen. Dasselbe gilt laut Urteil für die vollständige Rückzahlung der Steuerforderungen während des laufenden Strafverfahrens.
Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, ob der Entzug der Betriebserlaubnis verhältnismäßig war. Demnach hätte der Apotheker immer noch als Angestellter arbeiten können. Dass ihm die Bezirksregierung auch die Approbation als Apotheker entzogen hatte, spielte hier noch keine Rolle. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig und war nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem VG. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Apotheker später erneut eine Betriebserlaubnis beantragen kann. Aus Sicht der Kammer sei dies nach Ablauf der Bewährungszeit durchaus realistisch in Betracht zu ziehen.