Kassennachschau

Steuerberater warnen vor Trickbetrügern

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Berlin -

Seit Jahresbeginn haben die Finanzämter mit der Kassennachschau ein neues Instrument zur Kontrolle von Apotheken zur Hand: Finanzamtsmitarbeiter können in die Apotheken spazieren, die Buchhaltung und Kasse ohne Voranmeldung prüfen und bei Ungereimtheiten sofort zur Betriebsprüfung übergehen. Eine Durchführsverordnung sorgt jetzt für neuen Ärger: Die ABDA kämpft gegen den Kassenbuch-Zwang und die Steuerberater warnen vor Trickbetrügern.

Am 22. Februar hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines „Anwendungserlasses“ zur Durchführung der Kassennachschau verschickt. Dagegen wehrt sich jetzt die ABDA in einer Stellungnahme: Darin werde geregelt, dass Apotheker als buchführungspflichtige Steuerpflichtige für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch in Form von aneinandergereihten Kassenberichten zu führen hätten. Gesetzlich definiert sei ein Kassenbuch indes nicht. Aufzeichnungen könnten vielmehr auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden. „Aus unserer Sicht wäre es daher wünschenswert, wenn die Regelung klarstellend ergänzt würde um die Möglichkeit der Führung eines Kassenbuchs durch elektronische Grundaufzeichnung verbunden mit der geordneten Belegablage“, fordert die ABDA.

In der Apotheke würden bereits jetzt alle täglichen Verkaufsvorgänge einzeln erfasst. Die Erfassung von Einzeleinnahmeaufzeichnungen erfolge in den Apotheken mit einer PC-Kasse, wobei einzelne Verkaufsvorgänge abgebildet würden und Tagessalden in die Buchhaltung eingelesen werden könnten. Dadurch könnten die einzelnen Buchungen erfasst werden. „Das Führen eines Kassenbuchs parallel dazu bringt insofern aus unserer Sicht keinen Mehrwert für die Dokumentation“, schreibt die ABDA. Die „Kassensturzfähigkeit“ sei durch die Möglichkeit der elektronischen Grundaufzeichnung gekoppelt mit der geordneten Ablage von Belegen ebenfalls gewährleistet. Ein Buchsachverständiger sei jederzeit in der Lage, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen.

Der Entwurf der Anwendungsverordnung sehe zudem vor, dass Amtsträger auch vor dem Januar 2020 verlangen könnten, dass Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet beziehungsweise ihm auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die ABDA geht aber davon aus, dass diese Pflicht erst ab 2020 gilt: „Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit wäre es dringend wünschenswert, die Regelung im Entwurf zu modifizieren und eine solche Pflicht generell erst nach dem 1. Januar 2020 vorzusehen. Die sofortige Abgabe der Daten in elektronischer Form ist für eine nennenswerte Zahl der Apotheken derzeit nur zeitverzögert umsetzbar.“

Der Deutsche Steuerberater-Verband (DStV) geht in seiner Kritik am Entwurf der Anwendungsverordnung noch einen Schritt weiter: Er warnt bei der Kassennachschau vor Trickbetrügern und fordert eine fälschungssichere Ausweispflicht für die Prüfer. Aus der Praxis sei zu vernehmen, dass die Dienstausweise von Prüfern meist von so minderer Qualität seien, dass sie leicht fälschbar wären. Steuerpflichtige hätten daher eine „sehr ausgeprägte Angst vor Trickbetrügern“, die sich mit entsprechenden Dokumenten den Inhalt der Kasse erschleichen wollen. Steuerberater hätten diese Sorgen bereits nachdrücklich gegenüber den Finanzämtern vorgetragen.

Die Steuerberater fordern daher die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Prüfauftrages durch das Finanzamt. „Aufgrund der Trickbetrüger-Gefahr und der mit der Kassen-Nachschau einhergehenden wirtschaftlichen Belastung (Störung des Geschäftsbetriebs, Umsatzeinbußen) besteht das berechtigte Interesse des Betroffenen an einer schriftlichen Bestätigung aus Sicht des DStV zweifellos.“ Um die Ängste und die tatsächliche Gefahrenlage für den Steuerpflichtigen zu reduzieren, müsse der Sicherheitsstandard für Prüferausweise deutlich erhöht werden. Es sollte festgehalten werden, dass dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater Musterausweise zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Echtheit des Prüferausweises überprüfen können.

Klärungsbedarf sehen die Steuerberater auch im Fall einer Kassennachschau, wenn der Steuerpflichtige selbst oder sein autorisierter Vertreter nicht anwesend sind. Dann könne laut Entwurf der Finanzprüfer Personen zur Mitwirkung auffordern, von denen er annehmen könne, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügten. Diese Personen hätten dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen.

Das Entwurfsschreiben lasse aber offen, was passiere, wenn der zur Duldung der Kassen-Nachschau aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten nicht erfüllen könne. Wie werde gewährleistet, dass sich ein unbefugter Mitarbeiter „in dem Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung sich nicht dazu gezwungen“ sehe, seine rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse zu überschreiten? Welche Einwände könne ein solcher Mitarbeiter, beispielsweise eine Aushilfskraft, dem Amtsträger entgegenhalten? Welche Dokumente muss er beibringen?, wollen die Steuerberater wissen.

Die Steuerberaterkammer regt überdies an, die Kassennachschau „mit Augenmaß und mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe des Steuerpflichtigen“ durchzuführen. Die Kassennachschau werde bei Betrieben mit hohem Bargeldaufkommen während der Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen stattfinden. „Daher wird sie in der Regel nicht von der Öffentlichkeit unbemerkt bleiben“, so die Kammer. Damit eine negative Außenwirkung unterbleibe, sollte sie „behutsam“ vorgenommen werden. Diese Grundintention sei dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen.

Ein Kassensturz sollte laut Steuerberaterkammer im Ladengeschäft mit Kundenverkehr nicht durchgeführt werden, wenn durch die zeitliche Unterbrechung der Verkaufstätigkeit ein wirtschaftlicher Schaden und Imageverlust des Steuerpflichtigen befürchtet werden müsse. Bei Ladengeschäften biete sich daher grundsätzlich an, einen Kassensturz – wenn überhaupt erforderlich – nach Geschäftsschluss durchzuführen, wenn alle Kunden das Ladengeschäft verlassen haben und ohnehin ein Abschluss über die Tageseinnahmen aus den Barverkäufen angefertigt werden müsse.

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