Wer sich vor einer Prüfung gesundheitlich nicht fit fühlt, sollte sie besser nicht antreten. Denn ein im Nachhinein beschafftes ärztliches Attest gilt nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage einer Pharmaziestudentin als unbegründet ab, die ihr zweites Staatsexamen nicht bestanden hatte.
Die Klägerin hatte darauf verwiesen, dass sie zum Prüfungszeitpunkt unter Burnout gelitten habe. Ihr Arzt habe dies direkt nach der Prüfung bestätigt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Studentin im Krankheitsfall die Prüfung gar nicht erst hätte antreten dürfen. Das nachträglich beschaffte Attest komme zu spät; Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung bestehe nicht.
Der Studentin fühlte sich auch von ihrem Prüfer unfair behandelt. Sie führte an, dass die Prüfung mit einer Länge von 27 Minuten im Vergleich zu denen anderer Studierender zu kurz gewesen sei. Das Gericht hielt dagegen, dass die 27 Minuten innerhalb der in der Prüfungsordnung vorgegebenen Dauer von 20 bis 40 Minuten gelegen hätten. Auch von der Klägerin aufgezeigte vermeintliche Bewertungsfehler konnte der Prüfer im Prozess überzeugend richtig stellen.
Das Gericht wies die Klage deshalb als unbegründet zurück. Für die Studentin haben sich die Hoffnungen auf eine Karriere als Apothekerin damit zerschlagen, da die Prüfung ihr letzter Versuch gewesen war.
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