Bestätigung durch Steuerberater

Sonderzahlung kürzen: Betriebsergebnis offenlegen Nadine Tröbitscher, 18.07.2024 15:10 Uhr

Chef:innen dürfen die Sonderzahlung kürzen, aber nur, wenn das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 10 Prozent reduziert ist. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die jährliche Sonderzahlung geht in der Regel mit dem Novembergehalt auf dem Konto der Angestellten ein. Allerdings darf gekürzt werden, aber nur nach Ankündigung. Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der mit Ausnahme von Sachsen und Nordrhein für das gesamte Bundesgebiet gilt, kommt jedoch eine neue Kürzungsregel.

„Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsgehalts“, heißt es in heißt es in § 18 BRTV – daran ändert sich auch ab dem 1. August nichts. Ändert sich das Gehalt im Laufe des Kalenderjahres, ist der tarifliche Jahresdurchschnitt zugrunde zu legen. Achtung, das gilt nicht für Änderungen durch Neufestsetzung des Tarifgehaltes oder Einstufung in eine andere Berufsjahrgruppe.

Wann und ob die Sonderzahlung in einem Betrag oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird, obliegt den Chef:innen. Festgelegt ist nur, dass die Auszahlung spätestens mit dem Novembergehalt erfolgt.

Dass die Sonderzahlung gekürzt werden darf, ist in Punkt 8 geregelt. Bislang heißt es: „Der Apothekeninhaber ist für jedes Jahr berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt.“ Chef:innen mussten Angestellte mit einer Frist von vier Wochen vor Fälligkeit der Sonderzahlung informieren.

Der Passus wurde angepasst. Chef:innen dürfen künftig die Sonderzahlung nur auf bis zu 50 Prozent kürzen, wenn „das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 10 Prozent reduziert“ ist. „Dies ist bei Mitteilung der Kürzung durch den Steuerberater schriftlich zu bestätigen“, heißt es.

Außerdem muss die Sonderzahlung nachträglich ungekürzt gezahlt, sofern das tatsächliche Betriebsergebnis des Geschäftsjahres nicht um mindestens 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr reduziert ist. Auf Verlangen von Mitarbeitenden ist eine Bestätigung des Steuerberaters vorzulegen.

Die Kürzung ist nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres schriftlich angekündigt wird.

Im Kommentar zum neuen Bundesrahmentarifvertrag heißt es zur Begründung, das s die bisherige Regelung zur Voraussetzung der Kürzung der Sonderzahlung sehr ungenau war. Jetzt ist genau definiert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann.