Die Apotheken und Krankenkassen verhandeln noch darüber, welche pharmazeutischen Dienstleistungen wie vergütet werden sollen. Zumindest der technische Ablauf ist geklärt, wie der Nacht- und Notdienstfonds in einem Merkblatt zusammenfasst.
Für die Abrechnung muss demnach ein Sonderbeleg bedruckt werden (SB-pDL). Dieser ist nicht auf die jeweilige Apotheke personalisiert, sondern nur einen Vordruck dar. Die Warenwirtschaft soll bei der Bedruckung aber unterstützen. Pro Versichertem und Leistungstag ist laut NNF jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen. Auf einem Beleg können bis zu 3 (Teil-)Dienstleistungen für den Kunden eingetragen werden, sofern sie am selben Tag erbracht wurden. GKV-Spitzenverband und die Apothekenrechenzentren haben eine technische Anlage (DOWNLOAD) vereinbart.
Die Abrechnung der Sonderbelege erfolgt über die Rechenzentren. Eine direkte Einreichung beim NNF ist nicht zulässig. Die pharmazeutischen Dienstleistungen werden quartalsweise abgerechnet. „Sofern nicht alle SB-pDL eines Abrechnungsquartals an das Apothekenrechenzentrum weitergegeben wurden, können diese noch im Folgequartal zur Abrechnung gebracht werden – es wird dann jedoch das Ausschüttungsvolumen des Folgequartals herangezogen“, teilt der NNF mit. Noch später eingereichte Belege seien nicht mehr erstattungsfähig.
Da die Zuordnung der erbrachten Leistungen auf den Tag genau erfolgt, wird bei einem Inhaberwechsel eine neue Fonds-Ident-Nummer vergeben. So kann die Verteilung vorgenommen werden.
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