Sonder-PZN „Hochwasser“ und Aufschub bei der Abrechnung Alexander Müller, 28.07.2021 11:54 Uhr
Die Rechenzentren wollen den Apotheken in den Hochwassergebieten helfen und haben sich mit einer Reihe von Vorschlägen an den Deutschen Apothekerverband (DAV) gewandt. Laut dem Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) sind auch die Krankenkassen bereit, die Apotheken zu unterstützen.
Etwa 70 Apotheken in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind von der Flutkatastrophe betroffen. Einige wurden komplett zerstört, die Inhaber:innen müssen sich vor allem mit ihrer Versicherung auseinandersetzen. Doch auch in weniger extremen Fällen dauern die Aufräumarbeiten an, an einen Normalbetrieb ist vielerorts noch nicht zu denken.
Es sei davon auszugehen, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln die geltenden Regelungen des Rahmenvertrages nicht immer eingehalten werden können, schreibt der VDARZ, der an den fortlaufenden Gesprächen des DAV mit dem GKV-Spitzenverband beteiligt ist. Den Krankenkassen wurden vom Verband deshalb Listen zur Verfügung gestellt, welche Apotheken in welchem Maß von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sei es angebracht, den Geschädigten durch geeignete Maßnahmen entgegenzukommen „und dabei von den bereits durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen“, berichtet der VDARZ aus den Gesprächen mit den Kassen.
Ein Vorschlag des Verbands betrifft Apotheken, die zwar schon wieder arbeiten können, aber noch technische Probleme haben: Wenn die Apotheken aufgrund dieser Gegebenheiten die Abgaberegelungen nicht eingehalten können, sollten diese Rezepte aufgrund eines „dringenden Falls“ – dazu zählt Hochwasser – entsprechend gekennzeichnet werden. „Hierzu sind die Verordnungen mit der Sonderpharmazentralnummer 02567024 und dem Faktor 5 oder 6 und mit Vermerk „Hochwasser“ zu versehen, zur Not auch handschriftlich“, so der VDARZ. Sollte diese Kennzeichnung nicht erfolgt sein, empfiehlt der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen, mit den betroffenen Apotheken individuelle Lösungen zu finden, heißt es weiter.
Mit einigen Kassenärztlichen Vereinigungen ist laut dem VDARZ zudem besprochen worden, dass für die erneuten Verordnungen von Arzneimitteln für GKV-Versicherte, deren Medikamente den Fluten zum Opfer gefallen sind, neue Rezepte als Ersatzverordnung mit dem Zusatz „Hochwasser“ ausgestellt werden. „Die Apotheken sind gebeten, diese Rezepte mit dem entsprechenden Sonderkennzeichen zusätzlich kenntlich zu machen“, so der VDARZ.
Laut VDARZ können eingelöste Rezepte abgerechnet werden, „sofern hierfür sämtliche Daten-/Unterlagenlieferungen nach den geltenden Regelungen erfolgen“. Der VDARZ hat die Institutionskennzeichen der betroffenen Apotheken an die Krankenkassen unter Angabe „in Betrieb, aber vorerst ohne technische Anbindung“ oder „vorerst außer Betrieb“ weitergegeben. Auch über die voraussichtliche Dauer der Schließung werden die Kassen unterrichtet.
Beschädigte Rezepte müssten mit zusätzlichem Aufwand bearbeitet und manuell erfasst werden. Normalerweise erfolgt die reguläre Abschlagszahlung der Krankenkassen Anfang August für den Monat Juli. Sie richten sich nach dem Vormonatsumsatz. Je nach den Regelungen der regionalen Arzneimittellieferverträge müsste Mitte August dann eine sogenannte Spitzabrechnung erfolgen. Das wird in vielen betroffenen Apotheken aber absehbar nicht möglich sein. Der GKV-Spitzenverband empfehle deshalb, die Fristen für die Spitzabrechnungen zu verlängern, teilt der VDARZ mit. „Auf Rückforderungen der gezahlten Abschläge sollte zunächst verzichtet werden.“ Wenn die Spitzabrechnung jedoch überhaupt nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, ließe sich eine Rückforderung nicht verhindern. „Wir empfehlen, aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Apotheken mit den Apotheken beziehungsweise Apothekenrechenzentren individuelle Lösungen zu vereinbaren“, schreibt der VDARZ.
Da aktuell in den Krisengebieten nicht immer auf Muster 16 verordnet wird, weil teilweise Bundeswehrärzt:innen oder nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzt:innen die Rezepte ausstellen, muss eine Lösung für die Abrechnung gefunden werden. Denn die Rahmenverträge sehen eine Abrechnung solcher Privatrezepte zulasten der GKV nicht vor. Der DAV habe sich bezüglich der Abrechnung dieser Verordnungen und zur weiteren Klärung an das BMG gewandt, teilt der VDARZ mit.