Apotheken dürfen ihre OTC-Rabatte nicht mit Bezug auf eine vermeintliche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bewerben. Ab Dezember drohen ansonsten Abmahnungen von der Wettbewerbszentrale. Deshalb hat die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) die Softwarehäuser jetzt aufgefordert, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. Ob Apotheken sich überhaupt auf die Lauer-Taxe beziehen dürfen, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Eines ist klar: Eine unverbindliche Preisempfehlung im eigentlichen Sinne ist in der Software nicht angegeben. Laut IFA gilt der veranschlagte Apothekenverkaufspreis nur, wenn die Medikamente ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Als UVP dürften sie aber nicht ausgewiesen werden; die Softwarehersteller sollten auf eine korrekte Preisdarstellung achten, fordert die IFA.
Ob in der Apotheken-EDV überhaupt von UVP gesprochen wird, ist der IFA nicht bekannt. Verschiedene Software-Anbieter listen etwa den Abgabepreis als „Taxe-VK“ oder „Apo-VK“. Bei der IFA versteht man den Hinweis an die Hersteller daher als Vorsorgemaßnahme.
Das muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass Apotheken sich nicht auf den Preis beziehen dürfen: Der auf Apothekenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas hält eine Bezugnahme auf den einheitlichen Abgabepreis für zulässig: „Die Bezeichnung als UVP ist zwar irreführend, aber den Listenpreis kann man aus meiner Sicht schon als festen Bezugspunkt nutzen. Denn diesen Preis verlangen Apotheken faktisch, wenn sie die Arzneimittel zu Lasten der Kassen abgeben“, sagte Douglas gegenüber APOTHEKE ADHOC. Es gehe im Einzelfall um die richtige Darstellung der Preise.
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