Firmen verstecken sich hinter BGH-Urteil

Skonto-Urteil: „Uns wird Sand in die Augen gestreut“

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Berlin -

Winfried Radinger, Inhaber der Altstadt-Apotheke in Castrop-Rauxel (Nordrhein-Westfalen), ärgert sich über die Auslegung des Skonto-Urteils in der Direktbestellung: Als Neukunde von AbbVie wurde ihm jegliches Skonto verwehrt. „Die Argumentation ist einfach nicht richtig“, findet der Inhaber.

Ende Mai stellte AbbVie als erster großer Hersteller seine Kundschaft mit der Streichung des Skontos auf Rx vor vollendete Tatsachen. Im Nachgang seiner ersten Bestellung bei AbbVie fragte Radinger in puncto Rx-Skonto noch einmal telefonisch nach. „Das dürften sie nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs auf Rx nicht mehr geben. Skonto gebe es mit 1,5 Prozent nur noch für Hilfsmittel.“

Für Radinger handelt es sich hier um ein Missverständnis des Urteils und eine völlig falsche Begründung des Vorgehens von AbbVie. „Es besagt ja nicht, dass kein Skonto mehr gewährt werden darf. Es fordert lediglich, dass der Gesamtrabattrahmen eingehalten wird“, erklärt der Inhaber. „Man kann sagen: ‚Wir gewähren kein Skonto mehr‘ – und das ist in Ordnung. Aber es falsch zu begründen, das finde ich nicht richtig.“

Immerhin besagt das Urteil, dass Skonti auf rezeptpflichtige Arzneimittel unzulässig sind, wenn dadurch der Rabatt insgesamt die Großhandelsspanne von 3,15 Prozent übersteigt. Das sei eindeutig nicht gleichbedeutend mit einer vollständigen Streichung, erklärt Radinger, werde von vielen Herstellenden in der Direktbelieferung aber so dargestellt.

„Uns wird mit dem BGH-Urteil Sand in die Augen gestreut“, findet Radinger. „Selbst mein Großhandel gibt mir Skonto. Rabatt plus Skonto ergeben dann genau das vorgegebene Limit.“ Seine Einschätzung ist, dass „die Firmen sich – vielleicht auch fälschlicherweise – hinter dem BGH-Urteil verstecken, um kein Skonto mehr zu geben“.

AbbVie erklärt hierzu: „Vereinzelt mag die Gewährung von Skonti nach der jüngsten Entscheidung des BGH innerhalb eines begrenzten Rahmens noch zulässig sein. Wir sind allerdings nicht umhingekommen, im Lichte der neuen BGH-Rechtsprechung unsere Skontopolitik insgesamt zu überdenken, mit dem Ergebnis, generell die gesetzlichen Zahlungskonditionen anzuwenden.“

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