Skonto-Prozess

„Das schlägt direkt auf das Betriebsergebnis durch“

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Berlin -

In der anhaltenden Debatte um die Folgen des EuGH-Urteils ist ein anderes Gerichtsverfahren in der öffentlichen Wahrnehmung etwas untergegangen: Der Skonto-Prozess. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird in letzter Instanz klären, ob aktuelle Einkaufskonditionen der Apotheker zulässig sind oder nicht. Deren Zukunft könnte vom Ausgang dieses Verfahrens deutlich stärker abhängen als vom Spruch aus Luxemburg.

Vor dem BGH geht es um die Frage, ob Skonti den Rabatten zuzurechnen und damit gesetzlich begrenzt sind. Die Wettbewerbszentrale hatte den Großhändler AEP im Dezember 2014 abgemahnt und Mitte März 2015 verklagt. AEP gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) gab der Klage statt. Laut Urteilsbegründung sind Skonti „nichts anderes als eine besondere Art des Preisnachlasses“. Jetzt liegt der Fall in Karlsruhe beim BGH.

Mit besonderer Aufmerksamkeit wird der Skonto-Prozess in Merzig verfolgt. Denn Kohlpharma führt selbst ein Verfahren zu seinem Konditionenmodell. Bei „Clever+“ gab es für die Apotheken einen Basisrabatt, der – je nach Status – durch einen weiteren Bonus ergänzt wurde, außerdem 3 Prozent Skonto. Aus Sicht des OLG Saarbrücken gibt es in dem Modell von Kohlpharma aber verdeckte Preisnachlässe und unechtes Skonto. „Clever+“ wurde gerichtlich untersagt.

Das OLG hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Jetzt steht das Hauptsacheverfahren an, entschieden ist also noch nichts. In einem weiteren Verfahren hat der Importeur Eurim sein Bonusmodell erfolgreich vor Gericht verteidigt.

Der Ausgang des AEP-Prozesses ist daher für den Importeur wichtig. Laut Geschäftsführer Jörg Geller viel wichtiger ist der Prozess allerdings für die Apotheker. Das EuGH-Urteil zu Rx-Boni sei zwar sehr ärgerlich – es werde aber nicht zu massenhaften Apothekenschließungen führen, glaubt Geller. Anders als der Skonto-Prozess. Der könne vielen Apotheken die wirtschaftliche Grundlage entziehen, sollte der BGH die Einkaufskonditionen tatsächlich begrenzen.

Dominik Klahn, seit Juli Geschäftsführer der Apothekenkooperation Avie aus der Kohlgruppe, erklärt dazu: „Ihren Ertrag erwirtschaften die Apotheken im Durchschnitt zu 80 Prozent mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Wenn hier die Einkaufskonditionen – je nach Vereinbarung – um beispielsweise 2 Prozent Skonto gekürzt werden, schlägt das mit 30 bis 50 Prozent direkt auf das Betriebsergebnis durch.“ Denn im Einkauf liege der „Löwenanteil“ des Betriebsergebnisses einer Apotheke – ob man das politisch gutheiße oder nicht.

Geller und Klahn sind sich einig, dass der Gesetzgeber nicht auf das BGH-Urteil im Skonto-Prozess warten sollte. „Eine klarstellende gesetzliche Regelung wäre das Beste“, so Geller. Und Klahn fügt hinzu: „Die Politik muss jetzt handeln, vor dem BGH-Urteil und vor der Bundestagswahl.“ Denn anders als beim EuGH-Urteil würden die Folgen nicht allmählich eintreten, sondern sehr viel schneller, mit viel direkterer und stärkerer Wirkung auf das Betriebsergebnis der Apotheken.

Natürlich macht man sich auch bei der beklagten AEP Gedanken über mögliche Folgen eines negativen Ausgangs. „Sollte der BGH tatsächlich gegen unsere Erwartungen und entgegen unserer absolut schlüssigen Argumentation das Urteil des OLG Bamberg bestätigen, würde das den Apothekern richtig weh tun“, so AEP-Geschäftsführer Jens Graefe. Er rechnet vor: „Bei einem Einkaufsvolumen von 100.000 Euro monatlich schlagen schon 2 Prozent weniger bei den Konditionen am Jahresende mit minus 24.000 Euro im Betriebsergebnis zu Buche.“

Graefe geht ebenfalls davon aus, dass die Apotheken ein für den Großhändler negatives Urteil sehr schnell zu spüren bekommen würden: „Wir dürften dann unsere derzeitige Gesamtkondition in der jetzigen Form nicht mehr gewähren, die anderen Großhändler auch nicht, und würden sicherlich – mit Verweis auf das Urteil – ebenfalls kürzen.“ In diesem Szenario hätten die Genossenschaften mit ihren Dividenden Graefe zufolge noch das attraktivste Geschäftsmodell für die Apotheker – allerdings nur vorübergehend.

Im nächsten Schritt dürften nach seiner Einschätzung auch alle sonstigen Vergütungsmodelle der Großhändler, Ausschüttungen oder genossenschaftliche Dividenden auf den Prüfstand kommen. „Also hoffen wir, dass der BGH alle Argumente, insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Aspekte, berücksichtigt“, so der AEP-Chef. „Was aber wirklich gemacht werden müsste, ist, die Preisverordnung zu aktualisieren.“

Aussichtslos ist das Verfahren nicht: In der ersten Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg hatte der Großhändler gewonnen, vor dem OLG dann aber in allen Punkten verloren. Revision wurden zugelassen. AEP hat in dieser Woche die Revisionsbegründung in Karlsruhe eingereicht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es noch nicht. Graefe ist grundsätzlich optimistisch. Und sollte es doch schiefgehen, gäbe es einen Plan B: „Wir sind natürlich auf alle Szenarien vorbereitet“, so Graefe.

Der AEP-Chef pflichtet Geller und Klahn bei, dass das Thema aktuell weit unter seiner Bedeutung behandelt wird. Verwundert ist er vor allem über die Zurückhaltung der ABDA. „Den Schulterschluss mit dem Phagro kann ich in dieser Frage nicht verstehen“, so der AEP-Chef. Er hat „wegen der Interessenlage des Kürzens“ von Anfang an hinter dem Prozess ein Mitglied des Großhandelsverbandes vermutet, ohne dafür allerdings Beweise zu haben.

Tatsächlich hält sich die ABDA bedeckt. Ein Sprecher wollte auf Nachfrage weder das Urteil des OLG bewerten noch eine Einschätzung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Apotheken abgeben. Er verwies darauf, dass weder DAV noch ABDA Prozessbeteiligte seien. Zudem seien zwischen dem LG Aschaffenburg und dem OLG Bamberg „extrem abweichende Positionen“ aufgemacht worden. „Insofern bleibt die endgültige Entscheidung zunächst abzuwarten“, so der Sprecher.

Ob es aktuell politische Bestrebungen gibt, auf eine Klarstellung des Gesetzgebers hinzuwirken, war ebenfalls nicht zu erfahren. Bekannt davon ist jedenfalls nicht. Und im EuGH-Verfahren hatte sich die ABDA auf der anderen Seite auch bereits öffentlich geäußert, als der Generalanwalt seine Schlussanträge gestellt hatte – mithin lange vor dem Urteil. In diesem Verfahren war die ABDA ebenfalls nicht Partei, trotzdem war eine Stellungnahme ebenso richtig wie selbstverständlich. Im Skonto-Prozess fährt die Standesvertretung offenbar eine andere Strategie.

Kohlpharma hat sich auch in der Debatte um Rx-Boni eindeutig positioniert: Weil DocMorris und die Europa Apotheek Venlo sich nicht an die Vorgaben des Rahmenvertrags – dazu zählt die Preisbindung – halten, bestehe auch kein Anspruch auf den Herstellerabschlag. Die niederländischen Versandapotheken wurden von Kohlpharma verklagt, um die überwiesenen Herstellerrabatte zurückzubekommen.

Aus Sicht des Importeurs liegt der Fall klar: „Durch das Urteil des EuGH wurde festgestellt, dass ausländische Versandhändler nicht an das deutsche Preisrecht gebunden sind, was zur Folge hat, dass sie keinen Anspruch auf den Herstellerrabatt haben, der Teil des deutschen Preisrechts ist“, so Geller. Dem Vernehmen nach planen weitere Hersteller entsprechende Schritte.

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