Verbände geben Entwarnung

„Sinnhafte“ Arztbezeichnung ist retaxsicher Laura Schulz, 08.01.2024 14:08 Uhr aktualisiert am 08.01.2024 16:01 Uhr

Ist die Arztbezeichnung nicht übermittelt, muss das E-Rezept zurück. Eine sinnhafte Bezeichnung sei aber retax-sicher, so der LAV Sachsen-Anhalt. Foto: Racle Fotodesign-stock.adobe.com
Berlin - 

Welche Berufsbezeichnung des Arztes gehört auf das E-Rezept? In den Apotheken sorgt diese Frage wegen der fehlenden Heilbarkeit für große Ungewissheit – und die Angst, dass womöglich fehlerhafte Rezepte beliefert werden, die irgendwann für eine Retaxation sorgen könnten. Die Landesapothekerverbände geben vorsichtig Entwarnung.

Die Berufsbezeichnung gehört gemäß § 2 Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auf das Rezept gehört – egal ob E-Rezept oder Muster-16. Allerdings ist bei digitalen Verordnungen keine Heilung mehr möglich. „Wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise gänzlich fehlt, dann ist das E-Rezept nicht heilbar und auch nicht belieferbar. Dementsprechend sollte aufgrund des Retax-Risikos die Berufsbezeichnung immer geprüft werden“, heißt es in einem aktuellen Verbandsrundschreiben.

Gegenstand der Prüfung in den Apotheken sei dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde, heißt es weiter. „Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft ist – also statt ‚Facharzt für Allgemeinmedizin‘ die Bezeichnung ‚Allgemeinmedizin‘ angegeben wurde – besteht grundsätzlich keine Retax-Gefahr.“

Im Zweifel zurück zum Arzt

Empfohlen wird daher, „bei fehlenden oder nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaften Berufsbezeichnungen das E-Rezept mit Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung an den Arzt zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen“. Dass die Ärzt:innen ihre Berufsbezeichnung selbst im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegten, könne zudem zu Fehlern führen.

Der GKV-Spitzenverband habe nach wiederholter Forderung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) zugesagt, im Rahmen der Verhandlung mit dem Kassenärztlichen Bundesverband (KBV) diese für Apotheken relevante Fehlerquelle anzusprechen. „Da die Liste der offiziellen Facharztbezeichnungen bei der Bundesärztekammer hinterlegt ist, hat der DAV weiterhin angeregt, dass im Rahmen der nächsten Zertifizierung der PVS ein entsprechender Auswahlkatalog anstatt der händischen Eingabe zu vereinbaren ist.“

Der DAV sei dazu im direkten Austausch mit der KBV und dem Bundesgesundheitsministerium und wiederhole seine Forderung, dass im Feld Berufsbezeichnung eine strenge Auswahlmöglichkeit hinterlegt und die Eingabe mittels Freitextfeld gesperrt wird. So könne endgültig ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich weiterhin Fehler passieren können, aufgrund derer eine Retax-Gefahr für die Apotheken besteht.

Von der KBV heißt es dazu: „In der technischen Anlage zum E-Rezept ist festgelegt, dass die Berufsbezeichnung verpflichtend über ein Freitextfeld ausgefüllt werden muss. Eine Auswahlliste im PVS wäre sehr lang und fehleranfällig gewesen. Wir setzen uns aber dafür ein, hier gemeinsam eine für alle Seiten praktikable Lösung zu finden.“