Mit dem E-Rezept sollen Retaxationen aufgrund von Formfehlern der Praxen der Vergangenheit angehören. Eigentlich. Denn auch bei elektronischen Verordnungen gibt es Fehler. Ob Apotheken eine Prüfpflicht bei fehlerhafter oder fehlender Signatur, Lebenslanger Arztnummer (LANR) oder Bestriebsstättennummer (BSNR) haben, beantworten die aktualisierten FAQ zum E-Rezept.
Ohne gültige Signatur sowie ohne LANR und der zugehörigen BSNR kann ein E-Rezept nicht in den Fachdienst eingestellt werden. Doch wie immer gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei Selbstzahlerrezepten. Doch damit nicht genug. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) liefert weitere Ausnahmefälle für fehlende LANR oder BSNR:
Dass die Kombinationen korrekt sind, stellt der Fachdienst durch Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnungsprofile sicher. Apotheken haben keine Prüfpflicht. Die Grundlage ist in der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für E-Rezepte zu finden. Konkret in § 2: Demnach gehen die Vertragspartner davon aus, dass keine Fehler auftreten, bei:
Somit müssen die Felder nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Befüllung entsprechend den Vorgaben geprüft werden.
Sollten Fehler auftreten, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig über das weitere Vorgehen, heißt es in § 2 und „unabhängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit.“