Wird ein Substitutionsmittel im Sichtbezug abgegeben, erhalten Apotheken ein Honorar in Höhe von 5,49 Euro je Einzeldosis. Allerdings nicht in allen Regionen, denn für das Sichtbezughonorar müssen regionale Verträge geschlossen werden.
Im Frühjahr haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der AOK-Bundesverband auf eine Mustervereinbarung zum Sichtbezug in Apotheken geeinigt. Ein Punkt ist das Sichtbezughonorar in Höhe von 5,49 Euro je Einzeldosis. Allerdings ist die Vereinbarung nur Grundlage für Einzelverträge mit den Kassen. So geschehen beispielsweise in Bayern.
Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hat mit der AOK Bayern, der Knappschaft, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), der IKK classic und dem BKK Landesverband Bayern eine Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken getroffen.
In § 6 ist das Sichtbezughonorar geregelt. Demnach erhalten Apotheken 5,49 Euro je verordneter Einzeldosis. Mit dem Honorar sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vergabe und der Abrechnung des Substitutionsmittels im Rahmen des Sichtbezuges sowie auch die patientenindividuelle Dokumentation nach § 13 Absatz 1 Satz 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BtMVV abgegolten.
Das bedeutet für die Abrechnung: Neben dem Substitutionsmittel wird die auf dem BtM-Rezept für den Sichtbezug verordnete Anzahl der Einzeldosen per Sonderkennzeichen 18774506 – Honorierung des Sichtbezuges der Opioidsubstitution – abgerechnet. Dementsprechend wir die Anzahl der verordneten Einzeldosen mit 5,49 Euro multipliziert.
Die BtM-Gebühr gemäß § 7 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Dokumentation der Bestandsänderung kann zusätzlich berechnet werden.
Apotheken sind nicht verpflichtet Substitutionsmittel im Sichtbezug zu liefern. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Apotheke. „Die Apotheke ist nicht verpflichtet, den Auftrag der substituierenden Vertragsärztin oder des substituierenden Vertragsarztes zur Durchführung des Sichtbezuges anzunehmen“, heißt es in der Vereinbarung. Zudem können einzelne Opioidabhängige vom Sichtbezug ausgeschlossen werden, wenn sie den Betriebsablauf stören.
Der Sichtbezug darf nur von der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter oder dem gemäß der Leitlinie eingesetzten fachkundigem und beauftragtem pharmazeutischen Personal durchgeführt werden. Auf Nachfrage der Krankenkasse muss die Apotheke eine Dokumentation über das qualifizierte Personal vorlegen.
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