Inhaberin entsetzt

Shop Apotheke: „Verkaufen Dinge, wofür wir bestraft würden“

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Berlin -

Eine Inhaberin aus Leipzig ärgert sich über Shop Apotheke: „Agieren die jetzt wie eine Handelsplattform?“, fragt sie sich. Denn was dort mittlerweile angeboten werde, entbehre jeglicher Apothekenexklusivität. „Es wird alles mögliche unter dem Dach Shop Apotheke verkauft. Von Schokolade über Krimis bis hin zu Sexspielzeug“, so die Inhaberin. „Dafür bekämen wir die Apotheke vor Ort geschlossen.“

Das Geschäftsmodell der Shop Apotheke sorgt unter Inhaber:innen für Ärger: „Es wurden zusätzliche Shops integriert, die alles mögliche verkaufen, immer unter dem guten Namen Apotheke“, ärgert sich eine Apothekerin. So reihen sich neben Sojagranulat und diversen Fleischalternativen auch Smartwatches, Vibratoren und Reitsportartikel in die Angebotspalette ein. „Nicht nur Pferdesattel, auch Krimis, allerlei Bücher oder sogar Sexspielzeug wird dargeboten“, so die Apothekerin. Redcare gehöre sofort die Erlaubnis entzogen. „Würden wir solches Zeug in der Apotheke vor Ort verkaufen, dann würde uns wahrscheinlich die Schließung drohen.“

Was sie ebenso irritiert: „Jedes Kind kann sich die Seiten anschauen, inklusive der dort abgebildeten Dildos.“ Rechtlich gesehen sei Sexspielzeug bestimmt noch ok, so die Inhaberin. „Aber das alles so abgebildet wird, finde ich absolut nicht gut.“ Mehr noch: „Unter dem guten Markennamen Apotheke alles, was geht, zu verramschen, ist entsetzlich“, ärgert sie sich.

Hinzu komme eine aggressive Bewerbung der Artikel, auch wenn nur „gewöhnliche“ Apothekenartikel bestellt würden. „Über das sogenannte Cross-Selling, wird beispielsweise beim Kauf einer Bepanthen Wundsalbe auch gleich ein Premium G-Punkt Vibrator vorgeschlagen“, so die Apothekerin. Die Versandhändler werden zwar aus dem Markt nicht mehr wegzudenken sein, aber: „Wir müssen doch wenigstens mit den gleichen Regeln spielen.

Das sind apothekenübliche Waren

Neben Arzneimitteln und Medizinprodukten werden in Apotheken häufig auch andere Produkte angeboten: Diäthilfen, Fitness- und Nahrungsergänzungsmittel, Babynahrung und Zwieback. Die Grenzen des Zulässigen sind fließend. Deshalb gibt es immer wieder Ärger mit der Aufsicht. Dabei ist laut Apothekenbetriebsordnung unter § 1a Begriffsbestimmungen genau definiert, welche Waren verkauft werden dürfen.

  • Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen
  • Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern
  • Mittel zur Körperpflege
  • Prüfmittel
  • Chemikalien
  • Reagenzien
  • Laborbedarf
  • Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel
  • Mittel zur Aufzucht von Tieren
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