Selbstauskunft: Ohne Bestätigung kein Covid-19-Impfstoff Carolin Ciulli, 01.02.2022 11:12 Uhr
In vielen Apotheken kommt es heute ab 12 Uhr zu einer Bestellpremiere. Denn erstmals dürfen sie für den eigenen Betrieb Covid-19-Impfstoff beim Großhandel ordern. Zuvor muss jedoch die zuständige Apothekerkammer die Selbstauskunft über die Räume, das geschulte Personal und die Haftpflichtversicherung bestätigt haben. In manchen Kammern kann die Selbstauskunft online abgegeben werden, andernorts müssen Apotheken den Postweg nutzen.
In Bayern sind bereits mindestens 94 Apotheken bereit, heute Covid-19-Impfstoff zu bestellen und in der kommenden Woche mit dem Impfen zu beginnen. So viele Inhaber:innen gaben laut Landesapothekerkammer (BLAK) die Selbstauskunft ab und erhielten eine Bestätigung. Zudem waren die Inhaber:innen bereit, ihre Apotheke mit dem entsprechenden Angebot in der Apothekensuche zu veröffentlichen. „Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Es kommen ständig neue hinzu“, sagt ein Sprecher der Kammer.
Bayern wählt den Postweg
In Bayern können Inhaber:innen das entsprechende Formular herunterladen und müssen es per Post an die Kammer schicken. Dadurch kann es einige Tage dauern, bis die Bestätigung in der Apotheke ankommt. „Ohne Bestätigung kann die Apotheke keinen Impfstoff bestellen“, so der Sprecher. Die Beantwortung der Selbstauskunft habe derzeit Priorität. Es seien „einige Mitarbeiter im Haus“ damit beschäftigt. „Es kommen jeden Tag Selbstauskünfte rein und Bestätigungen gehen raus.“
Die Kammer ist nicht angehalten, die darüber erteilten Auskünfte zu prüfen. Sie bescheinigt ausschließlich den Erhalt, wie es in der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) festgelegt ist. Für die Richtigkeit der Angaben ist die Inhaberin oder der Inhaber verantwortlich. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass Apotheken die Räume, in denen geimpft wird, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen muss, wenn es sich dabei nicht um die Apothekenbetriebsräume handelt.
Digitale Lösungen in anderen Bezirken
Andere Kammern ermöglichen ihren Mitgliedern eine digitale Selbstauskunft. In Hessen oder Niedersachsen etwa können Inhaber:innen ein Web-Formular nutzen. Wichtig ist, dass die E-Mail-Adresse angeben wird, an die die Bescheinigung der Kammer gesendet werden soll, mit der sie berechtigt sind, Covid-19-Impfstoff zu bestellen. Dies muss laut Allgemeinverfügung vom Großhandel allerdings nicht überprüft werden.
Wenn Apotheken in Niedersachsen in externen Räumen impfen werden, sollen sie dies im Formular mit der entsprechenden Adresse angeben. Dadurch sei keine weitere Anzeige bei der Apothekenaufsicht mehr erforderlich. Sie müssen der Apothekenaufsicht auch keine Pläne der externen Räume einreichen. Die Kammer empfiehlt, diese lediglich zur Hand zu haben, falls es Nachfragen geben sollte. Die Räumlichkeiten müssten sich in angemessener Nähe zu den Apothekenbetriebsräumen befinden.