Steuerfahndung

Selbstanzeige muss exakt sein

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Berlin -

Nach der Steuerfahndung beim Softwarehaus Lauer-Fischer rechnen die Steuerberater der Apotheken mit einer Zunahme von Betriebsprüfungen. Die Ermittler suchen nach einer manipulativen Software in der Apotheken-EDV. Wer tatsächlich einen solchen „Zapper“ eingesetzt hat, kann mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige zumindest der strafrechtlichen Verfolgung vorbeugen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Stimmt der angegeben Betrag zur Steuernachzahlung nicht, fällt die strafbefreiende Wirkung weg.

Die Steuerberater-Verbund Apo-Audit weist auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem vergangenen Jahr hin. Demnach ist eine Selbstanzeige unwirksam, wenn sich der Apotheker um mehr als 5 Prozent zu seinen Gunsten verschätzt.

Der Hinweis ist nicht ganz uneigennützig: Apo-Audit hat eine Software entwickelt, um die unterschlagene Summe exakt zu berechnen. „In einem konkreten Fall konnten wir den durch den Zapper verkürzten Betrag mit einer Abweichung von nur 0,01 Prozent gegenüber dem vom Fiskus ermittelten Betrag angeben“, so Dr. Bernhard Bellinger von Apo-Audit. Wenn das stimmt, bedeutet es im Umkehrschluss, dass auch die Betriebprüfer den Einsatz der Zapper sehr genau nachvollziehen können.

Der Steuerberater wirbt noch mit einem anderen BFH-Urteil für sein Prüfangebot. Steuerpflichtige müssen sich demnach bemühen, „erforderlichenfalls unter Zuziehung Dritter“ richtige Angaben zu machen. Wer also über den Einsatz seines Zappers nicht penibel Buch geführt hat, sollte das System aus Sicht der Steuerberater digital überprüfen lassen.

Einfach eine zu hohe Schätzung abzugeben, ist aus Bellingers Sicht keine gute Idee. Denn Anspruch auf eine Betriebsprüfung zur Ermittlung des exakten Betrages habe der Steuerpflichtige nach einer Selbstanzeige nicht. Im Zweifel bliebe die Apotheke auf dem hohen Betrag sitzen, den das Finanzamt auch noch um einen Sicherheitszuschlag von bis zu 30 Prozent erhöhen dürfe.

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