Wenn eine Frau einen neuen Job antritt und während der vertraglich festgeschriebenen Probezeit schwanger wird, so schützt sie das Gesetz vor einer Kündigung. Dies gilt auch für kleine Apotheken. „Während der Schwangerschaft greift der Mutterschutz - unabhängig von der Größe der Apotheke“, sagt Minou Hansen, Juristin bei der Apothekengewerkschaft Adexa.
Kündigungen durch den Arbeitgeber sind während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung generell unwirksam. Allerdings haben Frauen die Pflicht, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Die Probezeit - die in der Regel drei bis sechs Monate dauert - kann durch eine Schwangerschaft also faktisch verkürzt werden. Denn spätestens ein halbes Jahr nach der Anstellung greift das Kündigungsschutzgesetz. Dann kann nicht mehr ohne Grund gekündigt werden.
Allerdings gilt dies nicht für alle Apotheken. „Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht bei Kleinbetrieben mit weniger als zehn Vollzeitangestellten“, sagt Hansen. Hier können Chefs ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, denn das Kündigungsschutzgesetz wurde im Jahr 2004 geändert. Zuvor lag die Grenze, ab der nur begründet gekündigt werden durfte, bei fünf Mitarbeitern. Für Angestellte, die bereits vor 2004 in der Apotheke tätig waren, greift deshalb der Kündigungsschutz - vorausgesetzt, es sind noch vier weitere sogenannte Altmitarbeiter beschäftigt.
Inhaber mehrerer Apotheken müssen sich in der Regel an das Kündigungsschutzgesetz halten. „Hauptapotheke und Filialen zählen als ein Betrieb“, sagt Hansen. Die Anzahl der Mitarbeiter in den einzelnen Apotheken summiert sich daher. Das Kündigungsschutzgesetz greift laut Hansen deshalb auch im Apothekenbereich inzwischen in relativ vielen Fällen. Eine begründete Kündigung kann betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt erfolgen.
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