Nur 30 Minuten sind erlaubt

Schwanger in der Apotheke: Zeitlimit für FFP2-Masken

, Uhr
Berlin -

Eine Schwangerschaft ist für die Angehörigen eine gute Nachricht. Auch Apothekeninhaber:innen freuen sich für ihre Mitarbeiterinnen. In der Pandemie bedeutet dies aber auch, dass die Personaldecke dünner wird. „Ich musste eine schwangere Mitarbeiterin freistellen, weil sie die Maske nicht so lange tragen kann“, sagt eine Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen. Die Vorgaben sind Ländersache, besonders streng ist der Mutterschutz bezüglich des Tragens der Schutzausrüstung in Baden-Württemberg geregelt.

Die Verantwortung über die schwangere Beschäftigte liegt beim Inhaber beziehungsweise der Inhaberin: Der Arbeitgeber muss laut Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) dafür Sorge tragen, dass Schwangere durch die berufliche Tätigkeit nicht in Situationen kommen, in denen der jeweilige Schutzstandard, der sich aus den jeweils geltenden Infektionsschutz- und Arbeitsschutzvorgaben ergibt, unterschritten wird. Das Tragen einer FFP2-Maske stellt für Schwangere aus Sicht vieler Länder eine besondere Belastung dar.

Die Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen prüfte selbst, ob sie ihre schwangere Approbierte freistellen musste. „Ich konnte ihr die Maske nicht so lange antun“, sagt die Chefin. Bei der Krankenkasse fragte sie das Beschäftigungsverbot nicht an, da sie sonst auf einen Bescheid eines Betriebsarztes hätte warten müssen. In der Pandemie bleibe ohnehin wenig Zeit. „Die Vollzeitstelle fehlt“, so die Apothekerin. Wenigstens den gezahlten Lohn kann sie zurückfordern: Arbeitgeber haben über die sogenannte Umlage 2 Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für fortgezahlten Lohn während eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) komplett erstattet werden.

Wie die Umsetzung des Mutterschutzes konkret geregelt wird, ist Ländersache. Bundeseinheitliche Vorgaben fehlen. Besonders streng ist die Situation in Baden-Württemberg. Dort darf die Tragedauer einer FFP2-Maske durch eine Schwangere im Job pro Tag 30 Minuten nicht überschreiten. Denn Studien, die belegen, dass es keine Auswirkungen auf die Gesundheit der werdenden Mutter hat, fehlen. Es gebe keine Nachweise darüber, dass es keine Gefahr darstelle, heißt es in Stuttgart.

 

Wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Angestellten also keine anderweitige Beschäftigung anbieten kann, bei der das Tragen einer Schutzmaske nicht erforderlich ist, muss sie freigestellt werden. Bei Verstößen würden in Baden-Württemberg auch Bußgelder verhängt werden. Die Plexiglasscheiben im HV-Bereich reichten nicht aus, um eine Infektionsübertragung zu verhindern. Schwangere Mitarbeiterinnen im Verkaufsbereich müssten für ihren eigenen Schutz Masken tragen. Dazu komme, dass jeder Arbeitgeber der Beschäftigten das Angebot einer „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung“ machen müsse. Apotheken könnten sich an den betriebsärztlichen Dienst wenden.

Auch in Bayern sind Schwangere besonders geschützt: Der Arbeitgeber:innen müsse gegenüber einer schwangeren Mitarbeiterin ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er die Beschäftigung der werdenden Mutter nicht ohne Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes fortsetzen kann, teilte das Familienministerium jüngst mit. Ob die Beschäftigung ohne Schutzmaßnahmen weitergeführt werden kann oder ob die Notwendigkeit besteht, die Arbeitsbedingungen umzugestalten, muss die Apothekenleitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen. Besteht am Arbeitsplatz der schwangeren Mitarbeiterin eine Infektionsgefahr aufgrund von Personenkontakten – wie es in der Offizin der Fall ist – und ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz wie beispielsweise Homeoffice nicht möglich, sollte die werdende Mutter ganz oder teilweise freigestellt werden.

In Brandenburg verweist das Gesundheitsministerium darauf, dass dicht anliegende Atemschutzmasken wie FFP-2 zwar schützen, aber auch für schwangere Frauen nur bedingt geeignet seien, da die Tragezeit aufgrund des Atemwiderstands für Schwangere zeitlich sehr begrenzt ist. „Angesichts der sich dynamisch entwickelnden Infektionslage wird für Frauen insbesondere im ersten und im zweiten Schwangerschaftsdrittel eine Umsetzung in örtlich sicher abgetrennte Bereiche ohne wechselnde Patientenkontakte beziehungsweise Kontakte zu einer größeren Patientenanzahl oder ohne Kontakt zu mit Sars-Cov-2-haltigen Materialien und Laborproben erforderlich sein", heißt es.

Laut MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau generell keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt. Die FFP2-Maske dürfte für Schwangere, die ohnehin an Kurzatmigkeit leiden, eine Herausforderung sein. Denn bei der werdenden Mutter weitet sich der Brustkorb, damit Mutter und Kind in der Schwangerschaft gut mit Sauerstoff versorgt sind. Die Frau kann dann tiefer atmen. Viele empfinden diese Veränderung laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) als unangenehm, manchmal sogar als beängstigend. Sie hätten das Gefühl, dass das Atmen sie anstrengt und sie leichter „aus der Puste kommen“. Dieses Unbehagen könne bereits in der Frühschwangerschaft auftreten. Aufgrund hormonell bedingter Gefäßerweiterungen könne es zusätzlich zu einem Anschwellen der Nasenschleimhäute kommen, was die Nasenatmung erschwere.

 

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr zum Thema
„Die Kosten steigen zurzeit ins Unermessliche“
Weihnachtsgeld: So kürzen die Inhaber
Mehr aus Ressort
Kein Bewusstsein für Leistung vorhanden
Notdienst: Apotheker für 50 Prozent Luxus-Aufschlag
Neue Nische für Zwischenhändler
Skonto über Großhandelsapotheken?

APOTHEKE ADHOC Debatte