Durch die dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung wird nun auch die Abgabe von Corona-Schnelltests an Laien erlaubt. In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis von Sars- CoV-2 bestimmt sind, können nun – analog zu HIV-Selbsttests – abgegeben werden. Eine Apothekenpflicht, wie von der Abda gefordert, ist nicht vorgesehen.
Ab morgen können In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus Sars- CoV-2 bestimmt sind, nicht mehr nur an medizinisches Personal oder bestimmte Einrichtungen abgegeben werden, sondern an alle. Antigen-Schnelltests, die eine Zulassung für die Laienanwendung haben, könnten somit theoretisch ab morgen in der Apotheke abgegeben werden.
Die Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 MPAV wird somit um die In-vitro-Diagnostika für den Nachweis von Sars-CoV-2 ergänzt. Bislang enthält die Anlage nur In-vitro-Diagnostika, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind. Allerdings werden Corona-Laientests später wieder herausgenommen.
Zahlreiche Hersteller haben mittlerweile Zulassungsanträge für Laientests eingereicht. Um die Anwendung zu vereinfachen, setzen die Hersteller auf andere Methoden als den nasopharyngealen Abstrich. Nal von Minden und Roche werden einen Endverbrauchertest auf den Markt bringen, der lediglich eine Probe aus der Nase benötigt. Auch Spuck- oder Lutschtests sind bereits am Markt.
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