Umsatzsteuerbefreiung

Schnelltest-Honorar – brutto oder netto?

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Berlin -

Seit dieser Woche können sich Bürger:innen einmal wöchentlich kostenlos auf Corona testen lassen. Auch Apotheken bieten den Service an oder haben das vor. Sie können bis zu 6 Euro für den Test und 12 Euro für die Durchführung abrechnen. Und nach Ansicht von Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Kurth von der Kanzlei Schneider + Partner ist das Honorar umsatzsteuerfrei.

Bislang hatte Kurth die Auffassung vertreten, dass durchgeführte Schnelltest von Apotheken, die nicht unmittelbar der Behandlung oder der Anamnese dienen, umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen. Denn im Regelfall erfolgten diese Tests auf Veranlassung der Firmen zur Testung ihrer Mitarbeiter oder aus privaten Gründen.

Doch gestern haben sich die Vorzeichen geändert. Denn mit der Verordnung werden seit dem 8. März Corona-Schnelltests von der öffentlichen Hand als Gesundheitsschutz für die Gesamtbevölkerung zur Verfügung gestellt. Damit könnte eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14a UStG greifen.

Kurth sieht es so: „Meines Erachtens liegt hier jetzt eine heilberufliche Behandlung im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als einer ähnlichen dem Arzt entsprechenden Tätigkeit vor.“ Dies gelte insbesondere deshalb, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) Heilbehandlungen als Tätigkeiten definierten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnosebehandlung und soweit möglich für Heilung von Krankheiten bei Menschen vorgenommen werden.

Der Umsatzsteueranwendungserlass schränke dies zwar ein: Befreit sind demnach nur konkrete, individuelle Diagnosebehandlungen, Heilung oder vorbeugende Tätigkeiten, und die entsprechende Qualifikation des Leistungserbringers muss vorliegen. Davon könne man aber grundsätzlich ausgehen, wenn die heilberufliche Tätigkeit von Sozialversicherungsträgern finanziert wird, so Kurths Argument. Das Testen werde jetzt auch von den Apotheken über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mit der öffentlichen Hand abgerechnet. „Dies entspricht der Abrechnungssystematik der Ärzte und sollte damit auch dem gleich gestellt sein. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Apotheken die Umsatzsteuer gegenüber der KV nicht ausweisen“, so der Experte aus Dresden.

Möglicherweise greife diese Befreiung sogar für die von einer Apotheke erhobenen Zuschläge am Abend oder an Feiertagen. Der Rechtsanwalt und Steuerberater vertritt die Auffassung, dass dies am Charakter der Leistung nichts ändere, „so dass auch der Zuschlag unter die Befreiung fällt“.

Sollten zukünftig auch Impfungen in Apotheken erlaubt werden, wären diese ebenfalls als steuerfreie Leistungen zu behandeln, so Kurth. Dies gilt seiner Meinung zufolge auch für die dabei eingesetzten Impfstoffe. Die Schnelltests seien als Verbrauchsmittel zur Hauptleistung ebenfalls steuerfrei – allerdings gehe dabei auch der Vorsteuerabzug verloren.

Kurth verweist auf eine Entscheidung aus Brüssel: Bezüglich des singulären Verkaufes von Impfstoffen und Testkits an Dritte habe der europäische Rat in der vergangenen Woche entschieden, dass darauf keine Umsatzsteuer mehr erhoben werden müsse. Das Bundesfinanzministerium (BMF) prüfe die Umsetzung noch. „Dies dürfte jedoch dann von geringer Bedeutung bleiben, wenn nicht alle Stufen davon betroffen wären und damit auch die Vorsteuerberechtigung der Apotheke verloren ginge. In diesem Fall bliebe nur der Zuschlag der Apotheke steuerfrei“, so Kurth.

 

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