Rechtsanwältin Christiane Köber (Wettbewerbszentrale)

Schnell-Check BGH-Urteil: ZULÄSSIG oder VERBOTEN

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Berlin -

Seit dem Ofenkrusti-Urteil steht bei der Wettbewerbszentrale das Telefon nicht mehr still. Viele Anfragen kommen in Bad Homburg an – und teilweise Beschimpfungen. Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale erklärt gegenüber APOTHEKE ADHOC, wie sie mit der Abgabe von Taschentüchern in der Praxis umgehen wird, welche Angebote sie für problematisch hält und was sie durchgehen lassen würde.

Hintergrund: Die Wettbewerbszentrale hatte in beiden Ausgangsfällen zum BGH-Verfahren die Apotheken verklagt, weil diese Rx-Boni gewährt hatten. In einem Fall gab es einen Gutschein für das inzwischen berühmte Ofenkrusti (oder 2 Wasserwecken) in der nahegelegenen Bäckerei, im anderen Fall etwas schmuckloser einen 1-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf in der Apotheke. Beide Modelle hat der BGH verboten. In einer ersten Stellungnahme – die Urteilsgründe liegen noch nicht vor – wurde auch die früher einmal gezogene Bagatellgrenze für nichtig erklärt. Zulässig bleiben die gesetzlichen Ausnahmen: Handelsübliches Zubehör oder Nebenleistungen, darunter fällt etwa die Erstattung von Fahrtkosten des öffentlichen Nahverkehrs. Erlaubt sind auch Auskünfte und Ratschläge sowie Kundenzeitschriften.

ADHOC: Ist wirklich jede Zugabe unzulässig, die in Verbindung mit der Rezepteinlösung gewährt oder angeboten wird?
KÖBER: Ja, aber das war es vorher auch schon. An der Rechtslage hat sich seit 2013 nichts verändert. Deswegen verstehe ich die aktuelle Aufregung nicht so ganz.

ADHOC: Wie äußert sich die?
KÖBER: Ein Verbraucher rief an und bedankte sich sarkastisch dafür, dass alle Kinder jetzt trauern müssten. Wegen uns dürften die Kleinen jetzt keine Scheibe Wurst mehr beim Metzger bekommen. Da war wohl einiges durcheinander geraten. Und eine Tierärztin fragte besorgt, ob man Tierhaltern noch den beliebten Kalender mitgeben dürfe. Die konnten wir auch beruhigen. Vor allem bei Apothekern und Patienten herrscht seit dem Urteil aber viel Verunsicherung.

ADHOC: Wenn sich nichts geändert hat: Warum diskutieren dann jetzt alle über Traubenzucker und Taschentücher?
KÖBER: Weil der BGH das in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen hat. In den verhandelten Fällen ging es jedoch um eindeutigere Sachverhalte – ein Brötchengutschein hat nichts mit der Apotheke zu tun. Wir kennen die Urteilsgründe noch nicht, aber aus meiner Sicht will der BGH hervorheben, dass der Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf keinen Fall günstiger erscheinen darf.

ADHOC: Und das heißt für die Taschentücher?
KÖBER: In die Tüte mit dem verordneten Blutdruckmittel das Päckchen Taschentücher und Bonbons zu packen, das würde ich nach der Rechtsprechung als Apotheker nicht machen. Selbst die expliziten Ausnahmen im Heilmittelwerbegesetz sind kein Freifahrtschein: Die Abgabe der Umschau an die Einlösung eines Rezepts zu koppeln, wäre unzulässig. Genauso verhält es sich mit der Erstattung der Fahrtkosten. Ich hätte dagegen kein Problem damit, wenn ein Apotheker sagt: Wer bei mir ein Rezept einlöst oder für eine bestimmte Summe einkauft, bekommt die Parkgebühr erstattet. Denn dann wird klar, das es keine Belohnung für die Einlösung eines Rezeptes ist, sondern Ausgleich für Unannehmlichkeiten, die der Verbraucher mit dem Besuch der Apotheke hat. Dagegen würden wir nicht vorgehen, weil es vom Ende her gesehen keinen Sinn ergibt, die Kunden ungleich zu behandeln. Aber ich weiß, dass einige Apothekerkammern das strenger sehen als ich, also sollten die Apotheker auch hier lieber vorsichtig sein.

ADHOC: Ist es zulässig, Warenproben auf den HV-Tisch zu legen, so dass jeder etwas mitnehmen kann?
KÖBER: Ja. Bleiben wir bei den Taschentüchern. Wenn das allgemein ohne Kopplung an den Verkauf gewährt wird, fehlt der erforderliche Produktbezug. Die Wettbewerbszentrale wird nicht darüber streiten, was passiert, wenn der Kunden dann nur ein Rezept einlöst. Auch ein Körbchen mit Traubenzucker für die Kinder ist kein Problem!

ADHOC: Haben Sie eine Faustformel für Apotheken?
KÖBER: Je weiter ich vom Produktbezug weg bin, desto näher komme ich der Imagewerbung, desto sicherer bin ich.

Welche Gespräche hat es seit dem BGH-Urteil in eurer Apotheke gegeben? Wurdet ihr oft auf den Fall angesprochen? Und habt eure Taschentuch-Ausgabe seitdem angepasst? Jetzt mit den Kolleginnen und Kollegen austauschen: Im LABOR von APOTHEKE ADHOC – „powered by“ Pohl-Boskamp.

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