Schleswig-Holstein: Keine unangemeldeten Revisionen mehr Katharina Brand, 03.09.2024 09:54 Uhr
Wie in den meisten Bundesländern werden Revisionen nun auch in Schleswig-Holstein vorab angekündigt. Seit Ende März gilt hier die neue Richtlinie für die Überwachung von öffentlichen Apotheken. Ausnahmen bestehen aber weiterhin, erklärt das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) als zuständige Überwachungsbehörde.
„Bislang gab es in Schleswig-Holstein ausschließlich unangemeldete Revisionen“, erklärt der seit über 15 Jahren aktive Landespharmazierat Ulrich Ströh. In der Kammerversammlung sei eine Änderung hin zu einer Besuchsankündigung bereits länger diskutiert worden. „Auch vor dem Hintergrund, die Revision zeitgemäßer zu gestalten“, stellt er klar.
Das LAsD erklärt, dass der Richtlinie für die Überwachung von öffentlichen Apotheken die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) zugrunde liegt. „Dort ist unter § 4 Absatz 6 bestimmt, dass Inspektionen angekündigt oder unangekündigt erfolgen können.“ Dies habe das LAsD im Einvernehmen mit der Fachaufsicht gemäß der Richtlinie geregelt und mit den Pharmazierätinnen und -räten im Juni 2024 entsprechend umgesetzt.
Dies bewertet Ströh positiv: „Beim freien Heilberuf Apotheker eine Revision unangemeldet durchzuführen, passt für mich nicht zusammen.“
Ankündigung im Voraus
Dennoch stellt das LAsD klar: „Eine Ankündigung ist nicht obligatorisch. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der Überwachungshistorie und ist ausgeschlossen bei anlassbezogenen Inspektionen.“ Eine Ankündigung soll circa ein bis zwei Wochen im Voraus formlos – entweder per Anruf oder E-Mail – erfolgen.
Diese Praxis deckt sich mit dem überwiegenden Teil der restlichen Bundesländer. Aus der Reihe tanzen hier nur Thüringen (Ankündigung erst 24 Stunden im Voraus) sowie Hamburg und Hessen (keine Ankündigung).
Aktuell sind im Auftrag des LAsD 14 Landespharmazierätinnen und -räte für die Überwachung der rund 580 öffentlichen Apotheken in Schleswig-Holstein zuständig. „Die Richtlinie bestimmt eine Frequenz der Regelinspektionen von drei Jahren. Ausgenommen sind Apotheken, die Arzneimittel nach § 35 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) herstellen, wie beispielsweise Parenteralia“, betont die Behörde. Diese werden gemäß § 64 Abs. 3a des Arzneimittelgesetztes (AMG) in der Regel alle zwei Jahre besichtigt.
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