Hilfsmittelversorgung

Schleifmaschinen-Pflicht für Apotheken Yvette Meißner, 12.11.2010 12:00 Uhr

Berlin - 

Das Verfahren, mit dem sich Apotheken und andere Leistungserbringer ab Januar für die Belieferung von Hilfmitteln an Kassenpatienten präqualifizieren können, nimmt konkrete Züge an: Der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen informiert, wer welche Produkte abgeben darf und welche Anforderungen dazu notwendig sind.

Von den Apotheken können die Kassen künftig bei insgesamt 34 verschiedenen Gruppen aus dem Hilfmittelverzeichnis Eignungsprüfungen verlangen. Die Kategorien reichen von Blutdruck- und Blutzuckermessgeräten über Bandagen und Kompressionsstrümpfen bis hin zu Hilfmitteln zur Wunddrainage und Oklusionspflastern. Auch Badewannensitze, Gehgestelle oder Krankenpflegeartikel gehören laut Kriterienkatalog zu den Versorgungsbereichen der Apotheken.

Je nachdem, für welche Hilfsmittel ein Antrag gestellt wird, müssen verschiedene Nachweise erbracht werden. Gewerbeanmeldung und Betriebshaftpflichtversicherung gehören zum Standardprogramm. Außerdem müssen die Apotheker erklären, dass gegen sie kein Insolvenzverfahren läuft, sie alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben und das Datenschutzgesetz einhalten.

Die Apotheken müssen sich zudem für die Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit der Produkte verpflichten; für viele Hilfsmittel müssen auch Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen gewährleistet werden. Bei Absaugkathetern, Wunddrainagemitteln oder Pumpensystemen gehen die Anforderungen noch weiter: Hier soll ein 24-stündiger medizinisch-technischer Notdienst angeboten werden – sowohl mit telefonischer als auch persönlicher Erreichbarkeit.

Unter den räumlichen Vorgaben findet sich in vielen Fällen ein separater Beratungsraum mit Sitzgelegenheit; für die Abgabe von Bandagen, Kompressionsstrümpfen, Beinlagerungshilfen oder Sitzringen ist sogar eine Liege vorgeschrieben. Auf einige Apotheken könnten bauliche Maßnahmen zukommen: So wird zum Teil nicht nur ein behindertengerechter Zugang verlangt, sondern auch eine Behindertentoilette.

Der Kriterienkatalog fordert zudem Vorführ- oder Testmuster der Hilfsmittel. Für wieder einsetzbare Produkte wie Milchpumpen oder Inhalationsgeräte soll es Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten geben. Wer Dusch- oder Toilettenrollstühle beziehungsweise Toilettenhilfen abgeben will, muss Offizin, Rezeptur und Labor um eine Werkstatt erweitern: Im Katalog gefordert sind neben einer Werkbank mit Ausrüstung auch Schleif- und Bohrmaschine.

Für die Vielzahl der Kriterien reichen schriftliche Erklärungen aus. Die räumlichen Voraussetzungen müssen allerdings anhand des Mietvertrags sowie Grundriss- oder Raumskizzen und Fotos nachgewiesen werden. Im Gegensatz zu Anbietern von Schuhen, Seh- oder Hörhilfen müssen Apotheken allerdings keine Betriebsbegehung nachweisen, können diese aber anstelle der schriftlichen Erklärung auf eigene Kosten durchführen lassen.

Gesetzlich vorgeschrieben wird den Apotheken die Eignungsprüfung nicht. Wer noch nach alten Verträgen beliefert, muss – solange die Bedingungen gelten – auch keine Änderungen befürchten. Wird die Präqualifizierung aber bei Ausschreibungen oder in neuen Verträgen gefordert, ist die Zertifizierung Pflicht.