Die Immunisierung gegen Meningokokken der Serogruppe B gehört zu den Standardimpfungen für Säuglinge und Kleinkinder und zählt damit zu den Pflichtleistungen der Kassen. Doch die Vergütung für die Meningokokken B-Impfung war bisher nicht geklärt, sodass Eltern mitunter in Vorleistung gehen mussten. Nun sorgt ein Schiedsspruch in Schleswig-Holstein für Klarheit, und zwar ab sofort.
Wie die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) informiert, setzt ein Schiedsspruch die Vergütung der Meningokokken-Impfung zu Kassenlasten ab sofort fest, nachdem sich die KVen und die Kassen zuvor nicht auf das Honorar einigen konnten. Die Entscheidung gilt im Bundesland für alle Kassen, teilt ein Sprecher mit.
Ärzt:innen erhalten demnach ein Honorar von jeweils
Der Impfstoff muss zudem ausschließlich über das Muster 16A-Impfstoffe bezogen werden. Zur Abrechnung kommen die Ziffern 89116A für die erste, 89116Z für die zweite Impfung sowie 89116B für die letzte Impfung der Serie zum Einsatz.
Demnach ist es für Ärzt:innen in Schleswig-Holstein nicht mehr möglich, sogenannte Privatliquidationen vorzunehmen. Bisher wurde das Impfhonorar in vielen Fällen nach GOÄ liquidiert (= Privatrechnung) und der Impfstoff auf einem Privatrezept verordnet. Eltern mussten die Kosten folglich vorstrecken und von der Kasse eine Rückerstattung anfordern.
Die Immunisierung gegen Meningokokken B gehört für Kinder im Alter zwischen zwei Monaten und dem fünften Geburtstag zu den Standardimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlen werden, und setzt sich aus drei Impfungen zusammen. Die Verabreichung soll im Alter von zwei, vier und zwölf Monaten erfolgen. Nachholimpfungen sollen bis zum fünften Geburtstag vorgenommen werden. Als einziger Impfstoff steht dabei Bexsero (GSK) zur Verfügung. Apotheken dürfen aus den Packungen zu zehn Impfdosen Teilmengen abgeben.
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