Schaufenster-Werbung

Apotheke darf keine Vorteile erfinden APOTHEKE ADHOC, 23.10.2013 09:56 Uhr

Vorsicht beim Marketing: Die Wettbewerbszentrale hat eine Berliner Apotheke wegen ihrer Werbung abgemahnt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Bei der Schaufensterwerbung müssen Apotheker aufpassen. Das hat auch eine Berliner Apothekerin gelernt: Sie wurde von der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die Apotheke hatte mit den Aussagen „Bearbeitung aller Rezepte“ und „Alle Medikamente vorrätig“ geworben. Ersteres ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale selbstverständlich, letztes unmöglich.

Die Apothekerin hatte laut Wettbewerbszentrale große Plakate im Schaufenster aufgehängt, in denen „Ihre Vorteile bei uns“ aufgeführt waren, darunter auch die beiden kritisierten Sätze. Bei der Aussage „Bearbeitung aller Rezepte“ handelt es sich aus Sicht der Wettbewerbszentrale um irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Apotheken sind nach dem Apothekengesetz (ApoG) dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. In der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist außerdem geregelt, dass Verschreibungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuführen sind. Dass alle Rezepte bearbeitet würden sei somit kein Vorteil, so die Wettbewerbszentrale.

Dass eine Apotheke alle Arzneimittel vorrätig habe, sei beim besten Willen nicht möglich, argumentierte die Wettbewerbszentrale. Daher sei auch diese Aussage irreführend.

Die Wettbewerbszentrale hatte von anderen Apothekern Hinweise auf die Werbung der Apotheke bekommen und die Inhaberin im August abgemahnt. Anfang Oktober hatte die Apothekerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.