Salbutamol: Nur N1 verordnen und abgeben Nadine Tröbitscher, 22.01.2024 14:56 Uhr
Für Salbutamol wurde ein Versorgungsmangel festgestellt. Zwar ermöglicht dieser den erleichterten Import, doch heißt das nicht automatisch, dass auch mehr Ware zur Verfügung steht. Weil die Versorgung mit Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Applikation in den ersten Monaten des neuen Jahres nicht vollständig gesichert werden kann, hat der Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe, kurzfristige Maßnahmen empfohlen.
Schon im Sommer hatte sich ein Engpass bei Salbutamol angekündigt. Ein Problem. Denn alternative, gleichwertige Therapien stehen nicht zur Verfügung. Zwar können Import, wie beispielsweise 50.000 Einzel-Packungen Salbutamol Aldo-Union 100 ug/Sprühstoß aus Spanien, die von InfectoPharm zur Verfügung gestellt werden, einzelne Engpässe abfedern, aber von Entspannung kann nicht die Rede sein.
Empfehlungen des Beirats
Der Beirat hat eine Empfehlung für weitere Maßnahmen ausgesprochen, die dazu beitragen sollen, die Versorgung sicherzustellen.
- Für die Dauer des Versorgungsmangels sollen Ärzt:innen keine Rezepte für eine individuelle Bevorratung ausstellen. Ein Folgerezept soll nur ausgehändigt werden, wenn eine weitere Verordnung erforderlich ist. Das Ziel: regionale und/oder individuelle Bevorratungen unterbinden.
- Es soll nur die kleinste Packungsgröße (N1) verordnet und von Apotheken abgegeben werden. So sollen möglichst viele Patient:innen versorgt werden können.
- Liegt in der Apotheke ein Rezept über eine N2 oder N3-Packung vor, empfehlen AMK und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Verordner auf die Empfehlung, die kleinste Packungsgröße zu verordnen, hingewiesen werden.
- Wenn nötig, kann Abgabe einer N1 durch die Entnahme von Teilmengen in gezogen werden.
„Um Sicherheit in Bezug auf die Erstattung zu schaffen, informiert der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen und empfiehlt, dass in dem Zeitraum des Versorgungsmangels für alle Salbutamol-haltigen Arzneimittel zur pulmonalen Applikation, auch in den Fällen, in denen grundsätzlich keine Übernahmepflicht zusätzlicher Kosten vorliegt, die eventuell anfallenden zusätzlichen Kosten zu übernehmen“, heißt es vom Beirat. Dies gelte insbesondere für Arzneimittelimporte.
Apotheken sollen Patient:innen bei der Abgabe von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung im Bedarfsfall über die Engpässe und die getroffenen Maßnahmen informieren.