Apotheken dürfen bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln keinen Austausch mehr von abweichenden Darreichungsformen vornehmen. Der Austausch von Saft gegen Zäpfchen oder Fertigspritze statt Injektionslösung ist auf Grundlage des Lieferengpassgesetzes nicht mehr gestattet. Gleiches gilt für den Aut-simile-Austausch.
Um während der Pandemie Kontakte zu reduzieren und die Arzneimittelversorgung zu sichern und erleichtern, wurden den Apotheken verschiedene Lockerungen gestattet. Nicht alle wurden im Lieferengpassgesetz verstetigt. Ein Austausch ist nur noch bei Nichtverfügbarkeit möglich und nicht mehr, wenn das Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist. Apotheken müssen die Abgaberangfolge beachten, haben aber außerdem folgende Möglichkeiten, ohne mit der Praxis Rücksprache zu halten, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Abweichungen sind möglich in puncto:
Nicht mehr aufgeführt ist der Aut-simile-Austausch. Und das ist der Fall, wenn die Apotheke eine abweichende Darreichungsform abgibt. Soll auf eine andere Darreichungsform ausgetauscht werden, kann nur zwischen den in Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten als austauschbar geltenden Darreichungsformen der einzelnen Wirkstoffe gewählt werden. In allen anderen Fällen ist ein neues Rezept oder eine Gegenzeichnung durch die verschreibende Person nötig.
Aufgrund der Pandemie haben die Ersatzkassen Austauschmöglichkeiten auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz und Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste gestattet – Arztrücksprache vorausgesetzt. Ein neues Rezept oder eine Gegenzeichnung musste nicht eingeholt werden. Doch damit ist Schluss. Seit 1. August 2023 ist ein Austausch nicht mehr ohne ärztliche Gegenzeichnung möglich.
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