Sachsen

Notdienst: Filial- statt Hauptapotheke

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Berlin -

Die Zeit um den Jahreswechsel herum ist in den Apotheken auch Notdienstzeit. Wer wann dran ist, führt immer wieder zu Diskussionen. So auch in Sachsen: Weil in Dresden drei Apotheker die Notdienste von ihren Filialen auf die Hauptapotheke umgelegt haben, beschwerte sich ein Kollege bei der Kammer. Aus seiner Sicht steht der Notdienstplan für 2015 in seiner jetzigen Form „im offenkundigen Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben des Apothekenrechts“. Doch im Sprengel von ABDA-Präsident Friedemann Schmidt ist das Tauschen für Inhaber von Filialverbünden möglich.

Die Apothekerkammer erklärt, dass sich grundsätzlich alle sächsischen öffentlichen Apotheken am Nacht- und Notdienst beteiligen. Allerdings: Für alle Apotheken bestehe die Möglichkeit der Dienstübernahme durch eine andere Apotheke, „wenn die bisherige Verteilung der dienstbereiten Apotheken nicht beeinträchtigt wird und die Mehrheit der beteiligten Apothekenleiter dem so zustimmt“.

In Dresden beispielsweise haben drei Apotheker die Chance genutzt und die Notdienste von den Filialapotheken auf die Hauptapotheke verlagert. Das will die Kammer allerdings nicht als „Privilegierung von Filialverbünden“ verstanden wissen. Es handele sich um ein Angebot, von dem alle Apotheker Gebrauch machen könnten, egal ob sie Inhaber von Einzel- oder Filialapotheken seien, so die Kammer. „Einen berechtigten Ansatzpunkt, dass diese Regelung gegen das Apothekenrecht verstoßen würde, können wir auf dieser Grundlage nicht erkennen.“

Das sieht der Apotheker aus Dresden anders: Er wendet ein, dass weder bestimmte Apotheken bevorzugt noch andere Apotheken benachteiligt werden dürften. „Es darf nicht gleichheitswidrig eine Apotheke in den Genuss einer vollständigen, ganzjährigen Befreiung von der Dienstbereitschaft kommen, andere Apotheken aber durch Übernahme des Apothekennotdienstes die Lasten für diese Apothekenstandorte mittragen“, argumentiert der Apotheker.

Umgekehrt dürften aber auch nicht bestimmte Standorte dadurch bevorzugt werden, dass diese besonders häufig zum Notdienst eingeteilt und dadurch Patienten im besonderen Maße zu diesen Apotheken kanalisiert werden. „Es dürfen keine Apotheken in der Weise bevorteilt werden, dass diese durch häufige Notdienste zu einer Art 'Schwerpunktapotheke' ausgebildet werden“, findet der Apotheker.

Das Verteilen turnusmäßiger Apothekennotdienste von Filialen auf Hauptapotheken sei unzulässig und nicht mit dem Apothekengesetz vereinbar, betont der Apotheker mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung.

Zuletzt hatte im März das Verwaltungsgericht Minden den Grundsatz, dass jede Apotheke Notdienst leisten müsse, bestätigt. Apotheker Günter Stange hatte versucht, seine drei Filialapotheken vom Dienst befreien zu lassen, und argumentiert, die Hauptapotheke biete eine viel größere Lagerbreite und -tiefe. Die Apothekerkammer wies den Antrag ab – und bekam vor Gericht Recht.

Bereits 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Apotheker kein Anrecht darauf haben, den Notdienst ohne Zustimmung der Kammer von einer Betriebsstätte auf die andere zu verlagern. Allerdings dürften die Kammern kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen erlauben, etwa bei Bauarbeiten. Dauerbefreiungen dürften die Kammern aber ablehnen.

Die Bayerische Apothekerkammer hatte im selben Jahr mit Blick auf dieses Urteil eine Sondergenehmigung zurückgezogen, die sie 2008 der Münchener Apothekerin Birgit Lauterbach für ihre nur 300 Meter auseinander liegenden Apotheken erteilt hatte. 2009 hatte die Kammer die Erlaubnis schon einmal widerrufen, das Verwaltungsgericht München hatte 2010 aber der Apothekerin Recht gegeben. Als sich die Parteien 2011 erneut vor Gericht trafen, einigte sich Lauterbach mit der Kammer darauf, den Dienst ab 2014 in beiden Apotheken zu leisten.

In diesen Fällen hatte allerdings immer die Kammer die Verlagerung abgelehnt. Anders in Sachsen. Die Kammer erklärt, dass der Wunsch einzelner Apothekenleiter auf Übertragung von Nacht- und Notdiensten respektiert und eine Dienstübertragung innerhalb eines Dienstbereitschaftskreises im Einzelfall genehmigt werde, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

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