Auch in Sachsen-Anhalt werden die Vorgaben zu den Öffnungszeiten der Apotheken gelockert. Der Vorstand der Apothekerkammer hat eine neue Allgemeinverfügung zur Regelung der Dienstbereitschaft beschlossen, die es den Apotheken ab morgen ermöglicht, ihren Alltag flexibler zu gestalten.
Die neue Allgemeinverfügung gilt ab 1. August und sieht mehrere Lockerungen vor:
Die Apotheken sind weiterhin verpflichtet, die tatsächlichen Öffnungszeiten der Apothekerkammer rechtzeitig anzuzeigen. Befreiungen gelten nicht, wenn die Apotheke zur Notdienstbereitschaft verpflichtet ist. Bereits in der Vergangenheit erteilte Einzelbefreiungen, etwa für Sonnabende, sind weiterhin gültig.
Bislang galten laut der seit 2014 gültigen Allgemeinverfügung für alle Apotheken verbindliche Mindestöffnungszeiten:
Mit der Lockerung verfolgt der Kammervorstand nach eigenen Angaben das Ziel, den Apothekern die Möglichkeit zu geben, ihre Öffnungszeiten dem tatsächlichen örtlichen Bedarf anzupassen und zugleich das verfügbare Personal effizient und ressourcenschonend einzusetzen. „Mit der Kombination aus täglicher Mindeststundenzahl und Zeitkorridor und den sich daraus ergebenden neuen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Öffnungszeiten soll drohenden Betriebsaufgaben entgegengewirkt werden, um so den langfristigen Erhalt der flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch die öffentlichen Apotheken in Sachsen-Anhalt zu sichern.“
Immer mehr Kammerbezirke schaffen flexiblere Öffnungszeiten. Die Landesapothekerkammer Brandenburg hat im März eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft veröffentlicht. Sachsen hatte dies schon zum Ende des vergangenen Jahres vorgemacht. Kürzlich zog auch Rheinland-Pfalz als drittes Bundesland nach, außerdem folgten Nordrhein und Westfalen-Lippe.
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