Apotheken können Hilfsmittel nicht über die Vertragsgrenzen hinweg abrechnen. Fusionieren zwei AOKen, gelten die individuellen Verträge nicht automatisch für die neuen Partner. Im Saarland und in Rheinland-Pfalz gab es nach der Fusion der Kassen im Frühjahr 2012 Probleme im Hilfsmittelbereich, die jetzt gelöst wurden.
Versicherte aus Rheinland-Pfalz konnten bislang nicht in einer saarländischen Apotheke mit Hilfsmitteln versorgt werden – und umgekehrt. Nach dem Zusammenschluss wurden keine einheitlichen Verträge mit dem Saarländischen Apothekerverein beziehungsweise dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz ausgehandelt.
Die Kasse hat den Vertrag für bestimmte Hilfsmittel jetzt für beide Länder anerkannt. Die Änderungen gelten laut AOK für Tracheostomaartikel, aufsaugende und ableitende Inkontinenzartikel sowie Stomaartikel.
Da die Zuordnung der Versicherten für die Apotheken teilweise mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, habe sich die Kasse „im Sinne einer guten partnerschaftlichen Zusammenarbeit“ zu diesem Schritt entschieden, sagt ein Sprecher.
Im Saarland und in Rheinland-Pfalz gilt bei diesen Hilfsmitteln damit wie bei Arzneimitteln das Sitzprinzip der Hauptapotheke. Saarländische Apotheker mit Filialen in Rheinland-Pfalz können Versicherte des Nachbarlandes mit Hilfsmitteln zu Lasten der Kasse versorgen. Der Vertrag gilt auf Basis des zuvor bestehenden Hilfsmittelliefervertrags mit der ehemaligen AOK Saarland.
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