Weder Kuschelsocken noch Geschenkpapier zum Rezept: Das Verwaltungsgericht Münster (VG) hat die Werbegeschenke der Bären-Apotheken nun auch im Hauptsacheverfahren kassiert. Die Gutscheine der Apotheken stellen aus Sicht der Richter einen verbotenen Rx-Bonus dar. Dabei sei unerheblich, welchen Wert die Artikel hätten, betonten sie. Selbst Taschentücher seien als Zugabe bei der Rezepteinlösung unzulässig.
Im konkreten Fall ging es um Gutscheine für Geschenkpapier und Kuschelsocken, die im November 2013 beziehungsweise im Januar 2014 ausgegeben wurden. Die Coupons konnten bei der Abgabe eines Rezeptes in der Apotheke eingelöst werden. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) forderte eine Unterlassungserklärung, der Streit ging vor Gericht.
Bereits im Juni 2014 entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg, dass die Klage eines betroffenen Apothekers aus dem Verbund keine aufschiebende Wirkung habe. Das VG Münster teilte diese Einschätzung bei zwei weiteren Verfahren. Damit wollten sich die Bären-Apotheken aber nicht zufrieden geben. Der erste Fall ging somit im Eilverfahren vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – die Richter bestätigten allerdings die Entscheidung zugunsten der AKWL.
Das VG Münster hat sich nun im Hauptsacheverfahren wieder mit dem Fall befasst und stellte klar, dass es den früheren Ausführungen nichts hinzuzufügen habe. Weder spiele das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rabatten bei der Abgabe von Teilmengen eine Rolle, noch komme ein Aussetzen des Verfahrens in Betracht. Die Bären-Apotheken wollten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Rabatten ausländischer Versender abwarten. Die Richter stellten klar, dass es um diese Frage nicht gehe und sie überzeugt seien, dass die Preisbindungsvorschriften im Einklang mit EU-Recht stehen.
Das VG hatte im Eilverfahren bereits im Juni 2014 festgestellt, dass die im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegte Preisbindung auch dann verletzt werde, wenn ein Apotheker zwar den korrekten Preis verlange, aber Vorteile gewähre, die den Kauf günstiger erscheinen ließen. Das AMG sei neben dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) anzuwenden. Selbst wenn die Abgabe einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht spürbar sei, stelle sie einen Verstoß gegen das AMG dar. Eine Bagatellgrenze für zulässige Abweichungen enthielten die Preisbindungsvorschriften nicht.
Das OVG hatte im Oktober ergänzt, das Verbot umfasse grundsätzlich auch die Abgabe geringwertiger Sachen wie einer Packung Papiertaschentücher, Halsbonbons oder Cremes. Vorteile dürften nur gewährt werden, wenn es einen Anlass gebe, etwa weil der Kunde Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen müsse, oder wenn die Zugabe an den Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gekoppelt sei.
Vergeblich brachte der Apotheker vor, dass der Verband Westfalen-Lippe im August 2013 in einem Rundschreiben die Zugabe von geringfügigen Kleinigkeiten als zulässig eingestuft habe. Darauf habe er in schutzwürdiger Weise vertraut. Allerdings: Die Rechtsansicht einer Interessenvertretung sei nicht bindend, erklärten die Richter.
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