Rx-Boni: Kammer warnt vor Taschentüchern APOTHEKE ADHOC, 20.06.2019 08:55 Uhr
Kurz nach dem BGH-Urteil zu Rx-Boni hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin einen Apotheker zu einem Bußgeld von 5000 Euro verurteilt. Er hatte mit Wertgutscheinen in Höhe von einem Euro für das Einlösen von Rezepten geworben. Das Angebot war auf Inhaber von Kundenkarten beschränkt. Die Apothekerkammer Berlin warnt, dass nach der aktuellen Rechtslage sogar die Zugabe von Taschentüchern im Zusammenhang mit der Rezepteinlösung angegriffen werden kann.
Laut Mitteilung der Apothekerkammer Berlin sah das Berufsgericht in den Kundenkarten-Boni einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften und die Berufsordnung der Kammer und verhängte das Bußgeld. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, die Kammer hat den Fall aber bereits kommentiert.
Das kritisierte Angebot liegt demnach schon einige Jahre zurück: Im August und September 2013 hatte der Apotheker den Bonus für Kundenkarteninhaber beworben. Im April desselben Jahres war er laut Kammer bereits wegen des Auslobens von Wertgutscheinen für das Einlösen von Rezepten durch jedweden Patienten vom Berufsgericht verurteilt worden. Die Werbung hatte er einfach leicht angepasst.
„Damit wollte er offensichtlich die Änderung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Mitte August 2013 in Kraft getreten war, umgehen“, kommentiert die Kammer den Fall. Seitdem sind alle Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden. Mit dieser Regelung wurde das Heilmittelwerberecht verschärft und die von den Gerichten angenommene wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze auf Null gesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese gesetzliche Regelung unlängst in seinem „Ofenkrusti-Urteil“ bestätigt.
Mit der Vereinheitlichung von Arzneimittelpreisrecht und Wettbewerbsrecht sei gesetzlich klargestellt worden, dass jedes Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit der Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln unzulässig ist, soweit keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, stellt die Kammer klar. „Dies war vorliegend nicht der Fall.“
Auch berufsrechtlich ist laut Kammer zwischenzeitlich durch die Entscheidungen des Berufsobergerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 25. September 2018 geklärt, dass das Gewähren von Rx-Boni gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften sowie die Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin verstößt.
Das Berufsgericht hatte in der gestrigen mündlichen Verhandlung auf die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg Bezug genommen. Das Gericht hat laut Kammer angenommen, dass der Apotheker vorsätzlich gehandelt hat. Immerhin wurde er schon im April verurteilt und hatte die Werbung nur leicht angepasst. Die Kammer hatte die Verschärfung des HWG zudem unverzüglich kommuniziert.
Aus Sicht der Kammer folgt aus der Entscheidung, dass Apotheken bei jeder kleinsten Form von Rx-Boni rechtlicher Ärger droht: Sie selbst sei stets konsequent gegen die Werbung mit Rabatten und Rx-Boni vorgegangen. Auf wettbewerbsrechtliche Seite könnten zudem die Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber etwaige Verstöße angreifen. „So kann zum Beispiel ein eskalierter ‚Nachbarschaftsstreit‘ in einem Wettbewerbsverfahren münden“, warnt die Kammer.
Damit begibt sich aus Sicht der Kammer auch in Gefahr, wer im Zusammenhang der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Kleinigkeiten abgibt. Explizit werden „Taschentücher“ genannt. Erlaubt seien gemäß den Ausnahmen im HWG handelsübliches Zubehör zur Ware und handelsübliche Nebenleistungen, also etwa der Botendienst oder Kühlpacks zu kühlpflichtigen Arzneimitteln.