RSV: Sonderregelung in Hamburg Nadine Tröbitscher, 04.11.2024 10:21 Uhr
Soll in Hamburg eine RSV-Primärprophylaxe erfolgen, wird über Beyfortus (Nirsevimab) keine Einzelverordnung mehr ausgestellt. Seit knapp einer Woche ist nur noch die Bestellung über den Sprechstundenbedarf möglich, wie die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) informiert.
Seit dem 14. September können alle Säuglinge – unabhängig vom Risiko für einen schweren Infektionsverlauf – in ihrer ersten Saison mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) eine Prophylaxe mit Beyfortus (Nirsevimab) erhalten. Für die Verordnung gibt es unterschiedliche Vorgaben. In Hamburg musste bislang eine Einzelverordnung ausgestellt werden, doch damit ist seit dem 28. Oktober Schluss. KVH und Hamburger Krankenkassen haben kurzfristig eine neue Regelung vereinbart.
Seit dem Stichtag kann Nirsevimab (Beyfortus) – zur Anwendung im Rahmen der RSV Primärphrophylaxe – nur noch über den Sprechstundenbedarf angefordert werden, heißt es von der KVH. „Eine Einzelverordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse ist für diese Anwendung dann nicht mehr möglich (Achtung Regressgefahr!).“
Wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn Beyfortus im Rahmen der RSV Sekundärprophylaxe für Kinder > 1 Jahr > 2 Jahren mit Risikofaktoren (gemäß Therapiehinweis Anlage V, Arzneimittelrichtlinie) verwendet wird. Dann muss das Arzneimittel weiterhin auf einer Einzelverordnung zulasten der jeweiligen Kasse verordnet werden.
Nirvesimab ist ein monoklonaler Antikörper, der Neugeborene und Säuglinge vor schweren RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege schützt. Vorteil: Im Gegensatz zu herkömmlichen Impfstoffen, die zumeist erst nach einer Grundimmunisierung und möglichen Auffrischimpfungen wirken, sind Neugeborene und Säuglinge nach passiver Immunisierung sofort geschützt. Die Anwendung von Nirsevimab im zweiten Lebensjahr ist nur bei einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe zulasten der GKV möglich.