Verwaltungsgerichtshof

Rowa-Automat für OTC zulässig

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Der Automatenhersteller Rowa hat mit seinem Abgabeterminal Visavia einen weiteren Teilerfolg vor Gericht erzielt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erlaubte die Abgabe von OTC-Präparaten. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen laut Urteil vom 28. Juli jedoch nicht abgegeben werden.

Die VGH-Richter hoben damit das Urteil der Vorinstanz teilweise auf. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte im September 2008 auch die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten verboten und Visavia allein für freiverkäufliche Waren zugelassen. Geklagt hatte ein Apotheker aus Mannheim gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

Die Rx-Abgabe verstößt aus Sicht des VGH gegen die Apothekenbetriebsordnung, weil der abgebende Apotheker die Rezepte nicht unmittelbar unterschreiben kann. In jedem Fall sei die Unterschrift des Apothekers aus dem Service-Center erforderlich, nicht die des Apothekenbetreibers. Ob eine nachträgliche Unterschrift ausreiche, wenn die Zuordnung der Verantwortlichkeit deutlich vermerkt sei, ließen die Richter offen.

Die Abgabe von OTC-Arzneimitteln ist dagegen laut VGH unproblematisch, weil es sich beim Terminal nicht um einen „Selbstbedienungsautomaten“ handele. Zudem gelte seit der Zulassung des Versandhandels, „dass der Kunde zur Entgegennahme von Arzneimitteln eine Apotheke nicht mehr zu betreten braucht, wenn er es nicht will“, so die Richter. Eine Übergabe der Arzneimittel „von Hand zu Hand“ sei somit vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen.

Die Apothekenbetriebsordnung sehe eine vertrauliche Beratung der Patienten vor. Zwar könne unterstellt werden, dass der Platz vor dem Visavia diesen Anforderungen nicht entspreche; daraus erfolge jedoch kein Verstoß gegen die Norm, heißt es im Urteil. Das Terminal sei lediglich ein Zusatzangebot, dass den normalen Betrieb der Apotheke nicht einschränke.

Die Vorinstanz hatte sich an der mangelnden Diskretion am Außenschalter sowie störenden Nebengeräuschen („Straßenbahn-Urteil“) gestoßen. Dem wollte der VGH nicht folgen: Schließlich befinde sich der Nachtschalter der Apotheke nur wenige Meter neben dem Terminal.

Entscheidend sei nicht, ob die mögliche Beratung den Bedingungen in der Offizin gleichkomme, „sondern ob es dem Kunden bewusst ist, dass er mit der Nutzung des visavia-Systems gewisse Abstriche hinsichtlich Information und Beratung hinnimmt, die sich schon daraus ergeben, dass die Verbindung zum Gesprächspartner nur über eine Bild- und Tonleitung erfolgt“, so der VGH.

Dass der Visavia das Verfallsdatum der Packungen nicht kontrollieren kann, spielt aus Sicht der Richter ebenfalls keine Rolle, da eine Überwachung der Haltbarkeit auch über das Lager stattfinden könne. Zuletzt genüge auch die Weisungsbefugnis des Apothekenbetreibers gegenüber den Apothekern im Visavia-Service-Center den Ansprüchen.

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