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Richter entscheiden über Apothekenkosmetik

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Kosmetikpräparate haben in der Freiwahl ihren festen Platz. Einige Apotheken gehen einen Schritt weiter: Sie bieten regelmäßig Kosmetikbehandlungen an. Aber damit bewegen sie sich auf dünnem Eis. Denn ob Peelings, Masken und Massagen in die Apotheke gehören, entscheiden die Aufsichtsbehörden. Und die legen Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung sehr unterschiedlich aus.

Die Inhaberin der Pluspunkt Apotheke in Gütersloh klagt deshalb vor Gericht. Apothekerin Petra Huwald hatte vor einem Jahr eine Kosmetikkabine eingerichtet. Als der Amtsapotheker zu seinem üblichen Kontrollbesuch kam, gab es Ärger. Der Prüfer stellte fest, dass ein Büroraum für Kosmetikanwendungen benutzt wird.

Der Kreis Gütersloh verbot die Behandlungen und stützt sich dabei auf die Apothekenbetriebsordnung: „Der Kunde muss durch die Apotheke hindurchgehen, um in diesen Raum zu gelangen, vorbei an Medikamentenvorräten et cetera. Das ist grundsätzlich so nicht zulässig“, sagt der Sprecher des Kreises, Jens Focken. „Die Räumlichkeiten stehen im Zentrum der Kritik, weil unserer Auffassung nach eine Kosmetikbehandlung zwar jeder Apotheke gestattet ist, aber dann bitte räumlich deutlich getrennt und extra angemeldet als Nebengewerbe.“

Das sieht die Apothekerin anders. Sie hat einen Anwalt eingeschaltet und klagt gegen das Verbot. „Der Landkreis möchte im vorliegenden Fall das Ziel erreichen, dass der Kosmetikbereich aus der Apotheke ausgegliedert wird und in eigenständigen Räumlichkeiten betrieben wird“, erklärt der Anwalt, Helmut Müller. „Demnach handelt es sich um ein eigenständiges Gewerbe, das in einer Apotheke nichts zu suchen hat.“


Der Anwalt und seine Mandantin wollen, dass das Verbot aufgehoben wird. Weder eine Anmeldung noch eine räumliche Trennung sei nötig. Ihre Begründung: Die Apothekenbetriebsordnung gilt gar nicht für Kosmetikbehandlungen. „Unseres Erachtens sind Kosmetikbehandlungen als Nebengeschäft in einer Apotheke zulässig, dies ergibt sich aus Paragraph 21 des Apothekengesetzes“, so Müller.

Was ein Nebengeschäft ist, wird laut Müller im Gesetz nicht genau definiert. „Das Gesetz unterscheidet nur zwischen apothekenüblicher Ware und Nebengeschäften. Das heißt - so wird es zumindest bisher von der Rechtssprechung gesehen - ein Nebengeschäft darf nicht das normale Geschäft in der Menge, im Umfang, im Arbeitseinsatz überwiegen. Es muss sich eben auf einen kleineren Bereich beschränken.“

Nun entscheiden die Richter beim Verwaltungsgericht Minden, ob Kosmetikbehandlungen in die Apotheke gehören. Beim Kreis ist man optimistisch - im Vorfeld hat sich die Verwaltung Rückendeckung vom Land geholt. „Wir sind auf das Landesministerium zugegangen in dieser Frage“, so Focken. „Das Ministerium ist der gleichen Meinung wie wir: Kosmetikbehandlungen in Apotheken sind nicht zulässig.“

„Sollte das Gericht nicht in unserem Sinne entscheiden, werden wir garantiert in Berufung gehen“, kündigt Müller an. Der Anwalt geht davon aus, dass der Fall große Beachtung finden wird: „Grundsätzlich ist es richtig, es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Einzelentscheidung, die nur Frau Huwald betrifft. Es handelt sich aber beim Apothekengesetz und bei der Apothekenbetriebsordnung um eine Bundesgesetz und um eine Bundesverordnung. Diese sind für alle deutschen Apotheker anwendbar, und wenn sie dergestalt auslegt werden vom Verwaltungsgericht Minden, dass Kosmetikbehandlungen in einer Apotheke zulässig sind, dann wird dieses Urteil auch in Bayern und Berlin Beachtung finden.“

Solange bietet die Pluspunkt Apotheke weiterhin Kosmetikbehandlungen an. Bis zur Gerichtsentscheidung allerdings nur für Stammkunden.

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