Die Hilfstaxe wurde gekündigt und die in der Software hinterlegten Preise werden entsprechend zum 1. Januar 2024 gelöscht. Apotheken müssen also neu kalkulieren, und zwar nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Die Rohstoffpreise für Rezepturen sind gestiegen, doch die Hilfstaxe wurde seit 2019 nicht angepasst. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband konnten keine Einigung in puncto Preisanpassung erzielen. Die Konsequenz: Der DAV hat die Anlagen 1 und 2 fristgemäß gekündigt. Eine Fortgeltungsklausel gibt es nicht.
Ab 1. Januar 2024 wird ausschließlich nach §§ 4 und 5 AMPreisV abgerechnet. Und so geht’s.
Abgabe von Stoffen in unveränderten Zustand
Zubereitung aus Stoffen
In beiden Fällen wird der tatsächliche Einkaufspreis – real existierender Preis inklusive Rabatte – für die Rezepturberechnung herangezogen.
Bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln in Rezepturen gilt der Listen-EK sowie ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die erforderliche Packungsgröße.
Ausgangsstoffe werden nach AMPreisV nicht anteilig berechnet. Werden für eine Rezeptur 2 g Reinsubstanz benötigt, aber der Ausgangsstoff ist nur zu 5 g, 10 g und 25 g erhältlich, wird für die Preisberechnung die Packung zu 5 g herangezogen. Die Apotheke zieht für den Apothekenverkaufspreis also den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung von 5 g heran und berechnet den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe. Auch bei Fertigarzneimitteln in Rezepturen sieht die AMPreisV vor, dass die gesamte Menge des verwendeten Fertigarzneimittels in der erforderlichen Menge abgerechnet werden kann. Außerdem sind der Rezepturzuschlag – Arbeitspreis – und ein Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro zu berechnen.
Die Verbände weisen die Apotheken schon jetzt darauf hin, dass die Kassen in puncto Abrechnung eine andere Auffassung vertreten. Nämlich die, dass nur die verarbeitete Menge abgerechnet werden soll. Dies habe der GKV-Spitzenverband dem DAV in den letzten Verhandlungsgesprächen mitgeteilt. Daher wird vor Retaxationen gewarnt, ohne dass es eine konkrete Hilfestellung gibt. Klar ist jedoch, dass Rezepturen nicht zur Selbstzahlerleistung werden dürfen.
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