Rezepturen: Einkaufspreise nicht offenlegen Nadine Tröbitscher, 01.10.2024 08:00 Uhr
Die Hilfstaxe wurde gekündigt und noch immer wurde keine Einigung erzielt. Daher rechnen Apotheken seit Jahresbeginn nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ab. Vor kurzem wurden die ersten Retaxationen ausgesprochen, denn die Kassen teilen eine andere Auffassung. Zu Unrecht, finden DAV und Landesapothekerverbände. Und auch das Abfragen von Einkaufspreisen durch die Kassen ist nicht zulässig.
Seit dem 1. Januar berechnen Apotheken Rezepturen nicht mehr nach Hilfstaxe. Teilmengen werden somit nicht mehr abgerechnet, sondern ganz Packungen. Grundlage sind §§ 4 und 5 AMPreisV.
Gemäß § 4 AMPreisV ist bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben. „Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.“ Somit ist die gesamte Packung abzurechnen und keine Teilmenge.
Bei der Herstellung einer Rezeptur kann gemäß § 5 AMPreisV ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein Rezepturzuschlag, ein Festzuschlag von 8,35 Euro (Ausnahme parenterale Zubereitungen) sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. „Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln.“ Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
AMVV nur Preisregelung
Somit stellt die AMPreisV eine reine Preisregelung dar, das bedeutet, es ist festgelegt, wie gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden muss, aber nicht, welche Packung in der Apotheke verwendet werden muss. Die Rede ist lediglich von der „üblichen Abpackung“ bei Stoffen und „der erforderlichen Packungsgröße“ bei Fertigarzneimitteln. Die Empfehlung lautet: Die nächst wirtschaftliche Packungsgröße zur Preisberechnung zu verwenden.
Retax und Preisabfrage unzulässig
Die Abrechnung von Teilmengen ist somit nicht verpflichtend – aber die Auffassung der Kassen. Und deshalb haben einige Apotheken bereits Retaxationen erhalten. DAV und Landesapothekerverbände halten derartige Retaxationen für unzulässig. Auch etwaige Abfragen von Krankenkassen über Einkaufspreise sind unzulässig. Apotheken müssen keine Auskunft geben.