Hilfstaxe gekündigt

Rezepturen: Auch bei Defekturen ganze Packung abrechnen

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Berlin -

Dass eine zeitnahe Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband in puncto Hilfstaxe nicht in Sicht ist, hatte der DAV vor Kurzem klar gemacht. Bis dahin gelten unterschiedliche Auffassungen bei der Abrechnung von Rezepturen – und auch für Defekturen.

„Da bisher mit dem DAV keine Verständigung über neue Preise möglich war, erfolgt die Abrechnung von Rezepturen bis auf Weiteres nach den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)“, teilt ein GKV-Sprecher mit. „Grundsätzlich ist dabei für uns maßgeblich, dass nur die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge, das heißt nur die anteilige Packungsmenge, zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann“, heißt es weiter. „Mehr können wir zum jetzigen Zeitpunkt dazu nicht beitragen.“

Der DAV sieht die Sache anders und „vertritt weiterhin die Auffassung, dass nach §§ 4 und 5 AMPreisV die für die vorliegende Rezeptur übliche Abpackung als ganze Packung abgerechnet werden kann“, so ein Sprecher. Das gilt übrigens nicht nur für eventuell verarbeitete Fertigarzneimittel, sondern für alle Ausgangsstoffe.

Ganze Packung pro Defektureinheit

Und das gilt nicht nur für Rezepturen, sondern auch für Defekturen. „Für die einzelne Defektureinheit gilt Gleiches.“ Defekturen sind laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Arzneimittel, „die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer dieser entsprechenden Menge hergestellt“ werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer nachweislich häufigen ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung sowie einer Risikobeurteilung, die mit der Plausibilitätsprüfung bei Rezepturen verglichen werden kann. Notwendig sind auch eine Herstellungs- und eine Prüfanweisung.

Auch wenn in einem großen Ansatz hergestellt wird, soll nicht anteilig abgerechnet werden, sondern der komplette Preis der Packung. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die kleinste Packung, die die für die Herstellung benötigte Menge enthält, für die Preisberechnung herangezogen werden muss.

Rücklagen bilden, Einkaufsnachweise sammeln

Weil aber Retaxationen von Rezepturen nicht ausgeschlossen werden können, sollen Apotheken entsprechende Rücklagen bilden. Die Barmer geht einen Schritt weiter und gibt Apotheken den Tipp, die Einkaufsnachweise zu dokumentieren.

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