An Arbeitsschutzmaßnahmen denken

Rezeptur: Talkum als Gefahrstoff eingestuft Sandra Piontek, 14.10.2024 10:21 Uhr

Talkum wird als krebserregender Stoff eingestuft und muss in der Rezeptur entsprechend gekennzeichnet werden. Foto: Racle Fotodesign-adobestock.com
Berlin - 

Talkum kommt in der Apotheke häufiger zum Einsatz: Vorrangig wird das Pulver in austrocknenden Pudergrundlagen und Schüttelmixturen eingesetzt. Aber auch in Babypuder und Intimpflegeprodukten war das Mineral bislang enthalten. Dabei geriet Talkum bereits vor vielen Jahren schon in die Kritik, da es als „wahrscheinlich krebserregend“ galt. Nun ist es offiziell: Die Substanz wird als karzinogen eingestuft und mit dem Gefahrenhinweis „kann Krebs erzeugen“ gekennzeichnet. Was gilt für die Herstellung in der Rezeptur?

Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) hat die Stellungnahmen der ECHA zu Risiken von Talkum für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgearbeitet: Ab sofort wird die Substanz als karzinogen 1B behandelt und mit dem Gefahrenhinweis H350 „kann Krebs erzeugen“ gekennzeichnet.

Die Kategorie 1B bedeutet konkret: Es sind Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: geeignete Langzeit-Tierversuche und sonstige relevante Informationen.

Außerdem wurde festgelegt: ein Stoff, der bei längerer oder wiederholter inhalativer Exposition die Lunge schädigt.

Talkum wird ab sofort wie folgt gekennzeichnet:

  • Gefahrenpiktogramm GHS08
  • Signalwort „Gefahr“
  • H350 kann Krebs erzeugen
  • H372 schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen
  • wird mit roten Punkt gekennzeichnet

Was bedeutet das für die Rezepturherstellung?

Wird fortan mit Talkum in der Rezeptur gearbeitet muss die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung für die Tätigkeit mit CMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B beachtet werden.

Für die Verarbeitung gilt:

  • Schutzhandschuhe und Schutzbrille tragen
  • geeigneten Atemschutz, wie eine FFP2-Maske tragen
  • Schwangere, Stillende und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Rezepturen mit Talkum nicht herstellen