Rezeptur

Plausi war der Ärztin „wurscht“

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Berlin -

Es geht in dem Streit nur um 84 Euro – dahinter stehen aber berufspolitische Grundsatzfragen: Muss sich der Apotheker vorab mit dem Patienten abstimmen, wenn er als Ergebnis seiner Plausibilitätsprüfung und in Abstimmung mit dem Arzt die Rezeptur verändert? Wann ist eine Änderung verbindlich? Dem Amtsgericht München kommt es darauf an, was genau zwischen Apotheke und Praxis besprochen wurde.

Im Streit zwischen einer Münchener Apotheke und einer Patientin um die Bezahlung einer angepassten Rezeptur hat das Gericht gestern noch keine Entscheidung gefällt. Zunächst soll die Mitarbeiterin der Apotheke vor Gericht aussagen, wie sie mit der Ärztin seinerzeit verblieben ist. Denn die konnte oder wollte sich in der mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern, ob sie der Änderung konkret zugestimmt hat.

Die Ärztin hatte einer Privatpatientin im Februar 2015 eine Rezeptur mit 10 Prozent Progesteron verschrieben. Die Apotheke hatte pharmazeutische Bedenken wegen der ungewöhnlich hohen Konzentration. Nach Rücksprache mit der Ärztin wurde die Rezeptur angepasst, so dass sie nur noch 5 Prozent des Wirkstoffs enthielt. Die Kundin wollte die Rezeptur so aber nicht und verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung der Apotheke die Bezahlung. Als letztes Mittel reichte die Apotheke Klage ein.

Die behandelnde Ärztin wurde vom Amtsgericht befragt. An den konkreten Fall konnte sie sich Prozessbeobachtern zufolge grundsätzlich erinnern. Die Patientin habe sich zum ersten Mal in ihrer Praxis vorgestellt und die Rezeptur angefordert. Über das anschließende Telefonat mit der Apotheke habe sie sich aber keine Notizen gemacht. Da die Patientin eine 5-prozentige Creme bei Bedarf auch dicker auftragen könne, sei sie mit der Reduzierung einverstanden gewesen. An das konkrete Ergebnis des Gesprächs konnte sie sich nicht erinnern.

Deshalb will das Gericht nun die Mitarbeiterin der Apotheke zusätzlich befragen. Die ehemalige Pharmaziepraktikantin arbeite mittlerweile nicht mehr in der Apotheke, berichtet Rechtsanwalt Claus Grasser, der die Apotheke vertritt. Ihrer Aussage verleihe das eher eine höhere Glaubwürdigkeit – immerhin gebe es damit keine arbeitsvertragliche Abhängigkeit mehr. Im August soll erneut verhandelt werden.

Die Apothekerin selbst kann sich nach eigenem Bekunden sehr gut an den Fall erinnern, da sie die Mitarbeiterin selbst zur Nachfrage bei der Praxis angehalten habe und beim Telefonat auch zugegen gewesen sein will. Dass die Ärztin nur gesagt haben soll, ihr sei es „wurscht“, ob die Salbe 5 oder 10 Prozent enthalte, kann man sich in der Apotheke nicht vorstellen. Denn nach einer so ungefähren Aussage würde man keine Rezeptur verändern.

Auf dem Rezept, das als Beweismittel vorgelegt wurde, ist handschriftlich vermerkt „laut ärztl. Rücksprache 5% bereits hochdosiert genug“. Auf dem Herstellungsprotokoll heißt es wörtlich: „Änderung der Konzentration d. Progesterons auf 5% laut ärztl. Rücksprache“. Rechtsanwalt Grasser hatte angesichts dieser Dokumente die Beweislast eigentlich bei der Kundin gesehen. Doch das Gericht legt Wert auf die Aussage der Mitarbeiterin.

Sollte das Gericht danach überzeugt sein, dass die Ärztin die Änderung der Rezeptur beauftragt hat, dürfte die Apothekerin den Prozess auch gewinnen. Denn Grasser zufolge teilte der Vorsitzende Richter deren Auffassung, dass eine Korrektur auch ohne vorherige Abstimmung mit der Patientin möglich sei. Genau auf diese fehlende Kommunikation stützt sich die Kundin. Die Apotheke habe ihren Teil des Vertrages damit nicht erfüllt.

Das sieht das Gericht offenbar anders. Demnach hätte die Kundin schon bei Abgabe des Rezeptes erwähnen müssen, dass sie die Rezeptur exakt so wie verordnet angefertigt bekommen möchte. Hätte die Apotheke im Rahmen der Plausibilitätsprüfung dann Bedenken gehabt, hätte sie die Herstellung nur rundheraus ablehnen dürfen. Da diese Konstellation im konkreten Fall aber offenbar nicht vorlag, durfte die Apotheke die Rezeptur demnach in Rücksprache mit der Ärztin ändern. Jetzt muss noch geklärt werden, wie verbindlich diese Absprache war.

Die Plausibilitätsprüfung ist in § 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Dort heißt es: „Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen.“ Die Plausibilitätsprüfung muss demnach Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander sowie die Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels berücksichtigen. Im März 2014 hatte die länderübergreifende Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) die Empfehlungen zur Plausibilitätsprüfung konkretisiert und 17 Fragen beantwortet.

Obwohl der Streitwert im Münchener Verfahren gering ist, wird das Amtsgericht aller Voraussicht nach Berufung zum Landgericht zulassen. Es geht immerhin um das Mitspracherecht des Patienten, die Verbindlichkeit der Kommunikation zwischen Praxis und Apotheke und damit letztlich auch um die Frage der Haftung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung.

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