Apothekenbetriebsordnung

Rezeptur nur noch in einer Apotheke

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Filialapotheken brauchen nach dem Referentenentwurf zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) kein Labor und keine Rezeptur mehr. Bei Apotheken im Filialverbund genügt es, wenn eine Apotheke über einen entsprechenden Arbeitsplatz mit der erforderlichen Ausrüstung verfügt. Im Bundesgesundheitsministerium (BMG) begründet man die bereits in den Eckpunkten umstrittene Regelung mit der finanziellen Entlastung der Apotheken.

Das Labor mache einen wesentlichen Kostenblock aus und könne besser ausgelastet werden, heißt es in der inoffiziellen Begründung. Außerdem gebe es Qualitätsverbesserungen, „weil die Erfahrungen des Personals durch die häufiger durchgeführten Tätigkeiten naturgemäß ansteigen“.

Arbeitsplätze, an denen Kapseln, Salben, Pulver, Lösungen, Suspensionen, Emulsionen, Extrakten, Tinkturen, Suppositorien und Ovula hergestellt werden, müssen von mindestens drei Seiten raumhoch abgetrennt sein und dürfen nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden. Wände und Oberflächen müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für Material und Produkte minimal ist. Drogen oder Drogenzubereitungen dürfen nur an einem gesonderter Arbeitsplatz verarbeitet werden.

Genaue Vorschriften, welche Geräte die Apotheken in Labor beziehungsweise Rezeptur vorrätig halten müssen, gibt es wie angekündigt künftig nicht mehr: Die Ausstattung obliegt allein der Verantwortung des Apothekenleiters. Die wissenschaftlichen Hilfsmittel können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein. Dafür muss es einen Hygieneplan und Herstellungsvorschriften geben, die der Apotheker unterschreiben muss. Seltene Rezepturen muss der Apotheker persönlich auf Plausibilität prüfen; außerdem muss er jede Rezeptur freigeben.

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