Zuweisungsverbot

Ärzte dürfen Apotheken keine Rezepte faxen APOTHEKE ADHOC, 14.10.2013 15:35 Uhr

Keine Zuweisung: Das OLG Saarbrücken hat einem Apotheker verboten, Rezepte in Arztpraxen einzusammeln. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ärzte dürfen auch dann keine Rezepte an eine Apotheke übermitteln, wenn die Patienten dies ausdrücklich wünschen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschieden und eine einstweilige Verfügung gegen einen Apotheker bestätigt. Das Bereithalten von Rezepten zur Abholung sei ausschließlich in medizinisch begründeten Notfällen erlaubt – der Apotheker habe damit eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle betrieben.

Im Saarland hatte eine Apothekerin gegen einen Kollegen geklagt. Sie warf ihm vor, bei zwei Ärzten und in einer Gemeinschaftspraxis eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle zu unterhalten: Die Mediziner hätten dem Apotheker Rezepte gefaxt. Sein Botendienst habe die Arzneimittel ausgeliefert und anschließend in den Praxen die Originalrezepte eingesammelt.

Hellhörig war die Apothekerin geworden, als einige Kunden sie gefragt hatten, warum sie nicht wie andere Apotheker auch einen Lieferservice unterhalte. Vor einem Jahr war ihr dann ein Müllsack „zugespielt“ worden, der Kopien von gefaxten Rezepten und Sendeberichten enthielt. Diese Unterlagen belegen aus ihrer Sicht, dass systematisch Rezepte gesammelt wurden.

Dem stimmte das OLG zu: „Der Senat schließt aus, dass drei Arztpraxen einem Apotheker in acht Werktagen, ohne mit ihm über die Handhabung zuvor gesprochen zu haben, aus eigenem Antrieb nahezu 70 Rezepte per Telefax übermitteln.“ Angesichts der großen Zahl an übermittelten Verschreibungen könne es sich nicht ausnahmslos um „begründete Einzelfälle“ gehandelt haben.

Das OLG betonte, dass Rezepte nur dann übermittelt werden dürften, wenn dafür im Einzelfall ein nachvollziehbarer Grund besteht. Allein auf den Wunsch von Patienten hätten die beteiligten Ärzte die Rezepte nicht an den Apotheker übermitteln dürfen, heißt es in dem Urteil.

Der Apotheker hatte vergeblich argumentiert, dass es sich nur um Einzelfälle gehandelt habe: Lediglich etwa 10 Prozent der von den Arztpraxen ausgestellten Rezepten seien auf Wunsch der Patienten betroffen gewesen.

Heilberuflern sei es im Einzelfall gestattet, Empfehlungen zugunsten von anderen Leistungserbringern auszusprechen, so der Apotheker. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: „Dem – nicht gebrechlichen – Patienten einen weiteren Weg zu ersparen, rechtfertigt keine Empfehlung“, so die Richter. Alleine aus Gründen der Bequemlichkeit dürfe der Arzt keinen Anbieter nennen – und erst Recht kein Rezept an eine Apotheke übermitteln, selbst wenn der Patienten diese ausgesucht habe.

Dabei spiele es keine Rolle, dass das Originalrezept später von der Apotheke abgeholt werde. „Eine 'bei Ärzten unterhaltene Rezeptsammelstelle' setzt begriffsnotwendig ein nicht auf Einzelfälle medizinischer Notwendigkeit beschränktes organisiertes Zusammenwirkung von Ärzten und Apothekern mit dem Ziel voraus, für den Apotheker Rezepte 'einzusammeln'.“

Die Richter folgten damit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2011. Demnach dürfen Ärzte nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen auf Nachfrage der Patienten Leistungserbringer empfehlen, etwa zur Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten. Umstände, die unabhängig von den Bedürfnissen des einzelnen Patienten vorliegen, also gute Zusammenarbeit, hohe Kompetenz oder freundliche Mitarbeiter, rechtfertigen demnach keine Ausnahme.