Rezeptprämie

easy schützt vor Strafe nicht

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Berlin -

Im Streit um Rezeptgutscheine gelten vor Gericht unterschiedliche Ansätze. In Rheinland-Pfalz hat sich die Landesapothekerkammer erfolgreich gegen einen easy-Apotheker durchgesetzt: Er hatte seinen Kunden pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein von einem Euro – pro Rezept also bis zu drei Euro – gewährt. Das Geschäftsmodell von easy spielt dabei keine Rolle, wie aus der Urteilsbegründung des Landesberufsgerichts für Heilberufe hervorgeht. Der Apotheker will bis Ende Dezember Verfassungsbeschwerde einlegen.

Die Richter hatten das Geschäftsmodell von easy und die Lage der Apotheke in einem Einkaufszentrum zwar anerkannt. Doch die Situation sei kein Grund, von berufsrechtlichen Sanktionen abzusehen, heißt es. Der Apotheker habe die gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittelpreisbindung zu beachten.

Der Rezeptbonus sei ein arzneimittel- und berufsrechtlich unzulässiger wirtschaftlicher Vorteil, der für die Konkurrenz des easy-Apothekers bemerkbar sei, so die Richter. Denn die Gutscheine wurden nicht nur im Stadtgebiet, sondern auch im ländlich geprägten Einzugsgebiet verteilt. „Dass gerade kleinere Apotheken im ländlichen Raum ohne Unterstützung einer Filialkette – wie hier die Gruppe der 'easyApotheke' mit ca. 70 selbstständigen Filialen – bei einem Rohertrag vom 6,05 bzw. 8,10 Euro pro Medikament [...] einen derartigen Preisnachlass nicht anbieten können, liegt auf der Hand.“

Der Rezeptbonus ähnele einem unzulässigen Barrabatt: „Der Gutschein ist aus Sicht der Kunden fast wie Bargeld“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Kunde entscheide selbst, wann und wie er den Gutschein einsetze. Zudem diene der Nachlass der langfristigen Kundenbindung. Verbreite sich diese Werbemethode, könnten ein „ruinöser Wettbewerb und die Verdrängung von Apotheken“ die Folge sein.

Für den easy-Apotheker hat sich die Rezeptprämie laut Gericht bereits im ersten Monat gelohnt: Täglich habe er zehn Verordnungen mehr eingelöst und seinen Umsatz gesteigert.

Das Gericht hatte den Apotheker Anfang Oktober in letzter Instanz berufsrechtlich verwarnt. Die Strafe sei ausreichend, aber auch erforderlich, so die Richter. Der Inhaber habe vorsätzlich gehandelt. Spätestens durch ein Schreiben der Kammer sei ihm bewusst gewesen, dass er die gesetzlichen Preisbindungsvorgaben einhalten müsse.

Strafmildernd habe sich ausgewirkt, dass der Apotheker berufsrechtlich nicht vorbelastet und die Rechtslage unübersichtlich sei. Künftig können sich dem Gericht zufolge angesichts dieses Urteils Apotheker aus dem Bundesland jedoch nicht mehr auf die unklare Rechtslage als Milderungsgrund berufen. Als Höchststrafe wäre eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro möglich gewesen.

In ihrem Urteil bezogen sich die Richter auf die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Demnach muss ein einheitlicher Abgabepreis für rezeptpflichtige Medikamente gewährleistet sein. Dass die Werbeaktion in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht möglicherweise erlaubt wäre, sei nicht erheblich. Der Apotheker könne sich insofern nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2010 beziehen, wonach Boni von einem Euro wettbewerbsrechtlich unproblematisch seien.

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