„Dabei ist es ein und derselbe Patient“

Rezepte vertauscht: AOK retaxiert gnadenlos

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Berlin -

In der Sonnen Apotheke in Wuppertal wurden aus Versehen zwei Rezepte beim Bedrucken vertauscht. „Wir haben Medikamente für einen Patienten auf zwei verschiedenen Verordnungen beliefert und bedruckt“, erklärt Inhaberin Fee Jeannie Goldmann. Erst bei der Abrechnung fiel der Fehler auf. Dennoch: „Obwohl wir alles haarklein nachweisen konnten, retaxierte die AOK trotzdem und endgültig.“

Die Rezepte seien bei ein und demselben Patienten vertauscht worden: „Wir haben also Rezept A mit Medikament B bedruckt und andersrum“, erklärt Goldmann. Die Rezepte wurden am selben Tag verordnet und auch vom Patienten eingereicht. „Es gibt demnach eigentlich kein Problem, der Kunde ist versorgt worden, er hat ordnungsgemäß seine Arzneimittel erhalten“, so die Inhaberin. Außer dem Druck sei nichts weiter schiefgegangen.

Und dennoch: „Die AOK Rheinland/Hamburg retaxierte uns die beiden Rezepte. Der Fehler ist uns leider vorher nicht aufgefallen“, so Goldmann. „Wir haben Einspruch eingelegt und die Abrechnungsbelege mitgeschickt, auf denen eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass es sich lediglich um ein Vertauschen der Rezepte handelte.“ Aber die AOK blieb dabei: „Es wurde endgültig abgelehnt, die Retaxation sei nicht rücknehmbar“, so die Apothekerin.

Einspruch nicht stattgegeben

Konkret heißt es: „Gemäß § 17 Abs. 6 Punkt 5 der Apothekenbetriebsordnung ist die PZN des abgegebenen Fertigarzneimittels auf der Verschreibung anzugeben. Seitens der Apotheke wurden nicht die Pharmazentralnummern der verordneten Artikel auf dem Muster 16 Formular dokumentiert.“ Und weiter: „Sie geben an, dass die Pharmazentralnummern irrtümlich aufgedruckt worden seien“, so die AOK.

Gemäß § 7 Abs. 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V gelte: „Das abzugebende Arzneimittel hat dem ärztlich verordneten Arzneimittel zu entsprechen, sofern das Gesetz, dieser Rahmenvertrag oder ergänzende Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V keine abweichenden Regelungen vorsehen. Das abgerechnete Arzneimittel hat dem abgegebenen Arzneimittel zu entsprechen." Und deswegen: „Eine Korrektur nach der Abrechnung ist vertraglich nicht vereinbart. Ihrem Einspruch geben wir aus den genannten Gründen nicht statt.“

Zum Glück keine Hochpreiser

Es sei der erste Fall dieser Art so Goldmann: „Zum Glück waren es Arzneimittel, die preislich zu verkraften sind.“ Sie habe aber erst kürzlich zwei Verordnungen mit Hämophilie-Medikamenten von einem Patienten bekommen. „Im Stress wurden diese ebenso beim Bedrucken vertauscht.“ Das könne eben auch mal passieren, erklärt sie.

„Glücklicherweise ist es uns aber auch zeitnah aufgefallen, sodass wir den Fehler beheben konnten, bevor die Rezepte in die Abrechnung gingen.“ Bei den Verordnungen habe es sich um hochpreisige Medikamente im Wert von etwa 34.000 Euro gehandelt. „Hätte die AOK hier ebenso rigoros retaxiert, wäre das sehr viel schmerzlicher für uns gewesen.“

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