Seit heute gelten die neuen Vorgaben für Rezepte: Anders als bisher müssen der Vorname des Arztes und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme auf der Verordnung stehen. Doch nicht alle Ärzte sind vorbereitet, in vielen Apotheken stapeln sich die Rezepte. Um Retaxationen zu vermeiden, hat sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit den Ersatzkassen auf eine Friedenspflicht verständigt. Verordnungen, bei denen die Telefonnummer fehlt, sollen in den ersten drei Monaten nicht retaxiert werden.
Bis Ende September werde man Rezepte mit fehlender Telefonnummer nicht retaxieren, um den Ärzten eine Möglichkeit zu geben, die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Entscheidend sei das Verordnungsdatum, erklärt eine Sprecherin der DAK-Gesundheit. Die Einigung gilt neben der DAK für die Techniker Krankenkasse (TK), die Barmer GEK, die Kaufmännische Krankenkasse (KKH), die Hanseatische Krankenkasse (HEK) und die Handelskrankenkasse (HKK).
Der AOK-Bundesverband verweist auf die Verhandlungen zu Retaxationen, die DAV und GKV-Spitzenverband derzeit führen. Laut GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) müssen sie sich darauf verständigen, in welchen Fällen – insbesondere bei Formfehlern – von einer Retaxation abgesehen werden kann. „Zur Zeit befinden sich die Vertragspartner noch im Abstimmungsprozess“, so ein Sprecher des AOK-Bundesverbands. „Ob das Fehlen der Telefonnummer als unbedeutender Formfehler zu werten ist, ist demnach derzeit ungeklärt. Wir hoffen auf eine alsbaldige Klärung.“
Die Neuregelung erfolgte in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Medizinprodukte-Abgabeverordnug (MPAV). Seit Juli müssen die Telefonnummer und explizit auch der Vorname des Arztes auf dem Rezept stehen. Fehlende Telefonnummern sorgen in den Apotheken für erheblichen Mehraufwand: „Ich habe heute Vormittag schon mehr als 20 Mal in Praxen angerufen“, berichtet eine Apothekerin. Eine andere erzählt, vor allem die Vornamen seien ein Problem – viele Ärzte würden diesen nur abgekürzt angeben. Wie die Kassen damit umgehen, ist noch ungewiss.
Ob Apotheker die fehlenden Daten ergänzen können oder das Rezept an den Arzt zurückgeben müssen, hängt vom jeweiligen Arzneimittelliefervertrag ab. Eine einfache Antwort auf die Frage, was bei einem in dieser Hinsicht unvollständigen Rezept zu tun ist, gibt es also nicht.
Aus Sicht des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) ist das Fehlen der Telefonnummer überhaupt kein Problem: „Die Angabe der Telefonnummer dient ausschließlich dazu, den Apotheken die Kontaktaufnahme mit dem Arzt zu erleichtern, wenn aufgrund von Unklarheiten bei der Verschreibungen Anlass zur Rücksprache besteht“, erklärt ein Sprecher. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung.
Die Angabe der Telefonnummer ist dem LAV zufolge also eine Unterstützungsleistung für den Apotheker. „Fehlt die Telefonnummer, ist dies kein Grund für eine Rechnungsbeanstandung“, betont der Sprecher. Laut Verband dürfen die Apotheker die fehlenden Angaben nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Dies müssen die Apothekenmitarbeiter laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) mit ihrer Unterschrift abzeichnen.
Anders sieht es die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Sie hat ihre Mitglieder in der vergangenen Woche über die Änderung informiert. Ärzte müssten gegebenenfalls die Einstellungen in ihrem Praxisverwaltungssystem ändern, um die Bedruckung des Rezepts anzupassen. „Alternativ kann die Telefonnummer auch handschriftlich oder mit einem normalen Stempel auf dem Formular angegeben werden.“ Dass der Apotheker die Nummer ergänzt, hält man bei der KBV aber nicht für zulässig.
In dem Schreiben wurden die Ärzte auch darüber informiert, dass es sich bei der anzugebenen Telefonnummer in der Regel um die Nummer der Arztpraxis handele. Konkretisiert worden sei zudem, dass die Angabe des Namens sowohl den Nachnamen als auch den Vornamen des verschreibenden Arztes umfasst. „Dies soll es Apotheken erleichtern, bei möglichen Fragen zum Rezept den verschreibenden Arzt zu kontaktieren.“
Die Änderung der AMVV wurde bereits im Dezember vom Bundesrat beschlossen, trat aber erst jetzt in Kraft. Die MPAV sah hingegen schon bisher vor, dass auf Rezepten eine Telefon- oder Telefaxnummer des verschreibenden Arztes steht. Die Vorgabe, dass auf den Verordnungen auch eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse stehen muss, wurde zum Juli gestrichen, ebenso wie die Möglichkeit, statt der Telefon- eine Faxnummer anzugeben.+++ APOTHEKE ADHOC Umfrage +++
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